TE Vwgh Beschluss 2020/7/1 Ra 2020/14/0170

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020, W256 2181425-1/4E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Somalias und gehört dem Clan der Gabooye an. Er stellte am 28. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von der Familie seiner Frau verfolgt werde.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag, soweit damit vom Revisionswerber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, mit Bescheid vom 23. November 2017 ab. Jedoch erkannte ihm die Behörde mit demselben Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 23. November 2018.

3        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 9. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 6.2.2020, Ra 2019/14/0325, mwN).

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit pauschal vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Unterbleiben einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgewichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier nicht diese Bestimmung sondern § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz maßgeblich ist. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen auch nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung zu dieser Norm aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (siehe dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; vgl. auch VwGH 19.2.2020, Ra 2019/14/0509, mwN).

9        Soweit die Revision eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch Verneinung einer „Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye in Somalia“ rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den herangezogenen Berichten zur Lage der Gabooye auseinandergesetzt und darauf basierend das Vorliegen einer Gruppenverfolgung verneint hat. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

10       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140170.L00

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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