TE Vwgh Beschluss 2020/6/16 Ra 2020/01/0126

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A S in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2020, Zl. VGW-031/013/853/2019, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt (Spruchpunkt 4.) und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt.

2        Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).

3        Die dagegen erhobene Revision ist - soweit sie sich gegen die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG richtet - jedenfalls unzulässig.

4        Dem vorliegenden Fall liegt - soweit hier wesentlich - eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde.

5        Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10; 27.11.2018, Ra 2018/01/0482, Rn. 7).

6        Die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - bereits deshalb gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, Rn. 5, mwN).

7        Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010126.L01

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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