TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/7 VGW-001/034/10779/2018

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Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWEG 2010 §3 Abs1
AWEG 2010 §21 Abs1 Z1
VStG §27 Abs1
VStG §27 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 26.07.2018, Zl. …, betreffend Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der angefochtene Bescheid in Folge örtlicher Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien, MBA …, gemäß § 27 Abs. 1 VStG aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.   Die Beschwerdeführer Herr A. B., C., D.-Straße, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bestraft, da er es zu verantworten habe, dass aufgrund seiner Bestellung im Fernabsatz bei einer Firma E. Ltd, PO Box …, F., Deutschland, im Postversand – Flugverkehr am 31.05.2017, 08:25 Uhr in das Bundesgebiet im Bereich Flughafen Wien Schwechat eingeführte Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Tadalfil, KN-Code …, ohne Einfuhrbescheinigung eingeführt worden seien (Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010, verhängte Geldstrafe von EUR 210,00, Verfahrenskostenbeitrag EUR 21,00).

2.   Mit Schriftsatz vom 07.08.2018 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben. Er bestreite die Zuständigkeit für seinen Wohnsitz des Magistrats der Stadt Wien. Es gäbe keinen Beweis für die Bestellung der Arzneiwaren durch ihn, da er zum Tatzeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei. Die Beweiskraft der „illustren Stellungnahme eines angeblichen Sanitätsdienstes erübrige sich“ [gemeint wohl die Stellungnahme des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen]. Es seien seit einem Jahr keine Beweise erbracht worden und der Akt bereits vom Zoll an die zuständige BH G. übergeben, von dieser abgehandelt und geschlossen worden.

3.   Das genannte Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige des Zollamtes Wien vom 31.52.2017, GZ: …, wonach die genannten Arzneiwaren am 31.05.2017 um 08:25 Uhr im genannten Zollamt entdeckt worden seien. Der Einfuhrort sei der Flughafen Wien. Der Einfuhrzeitpunkt sei gleich dem Entdeckungszeitpunkt. Empfänger sei “B., A., D.-straße, H.“.

4.    Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und ist gänzlich unstrittig.

5.    Dem Verwaltungsakt ist somit zu entnehmen, dass die belangte Behörde in Kenntnis keiner Umstände gewesen ist, die auf eine Bestellung der betreffenden Arzneiwaren durch den in der Steiermark wohnhaften Beschwerdeführer etwa im Bereich des Bundeslandes (Bundeshauptstadt) Wien hindeuteten. Der Formulierung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass offenbar von einer örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde aufgrund des „Entdeckungsortes“ 1230 Wien, Halban Kurz Straße 5 (Zollstelle Post Wien) ausgegangen wurde.

6.   Gemäß § 3 Abs. 1 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 – AWEG 2010, BGBl. Nr. 79/2010 idgF. ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600,-- Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7260,-- Euro zu bestrafen.

Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 27 Abs. 2 VStG ist, ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

7.   Mit Erkenntnis vom 27.02.2019, Ra 2018/10/0175, hat der VwGH festgestellt, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 hinsichtlich des Tatortes gemäß § 27 Abs. 1 VStG und damit der örtlichen Zuständigkeit auf den Ort der Bestellung abzustellen ist.

8.   Nach früherer Judikatur des VwGH ist ein die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründender Umstand im Sinne des § 28 VStG dann „hervorgekommen“, wenn dieser Umstand der Behörde zu Kenntnis gelangt ist bzw. bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte von ihr erkannt werden müssen (VwGH vom 27.07.1994, 94/09/0064).

9.   Beim vorliegenden Sachverhalt bestand von vornherein kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Arzneiwaren bei der deutschen Firma E. Ltd etwa in Wien bestellt habe. Im Hinblick auf seinen Aufenthaltsort wie auch die Empfängeradresse war von vornherein von einer Zuständigkeit der BH G. (zuständig für die Ortsgemeinde C.) zumindest im Sinne des § 28 VStG zur weiteren Verfolgung der Verwaltungsübertretung bis zu jenem Zeitpunkt auszugehen, in dem sich etwa [bis zur Erlassung des Straferkenntnisses] ein anderer Tatort ergeben sollte. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ist von einer von der BH G. (zuständig für die Stadtgemeinde C.) abweichenden Zuständigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG jedoch nicht auszugehen. Es war somit der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des Straferkenntnisses aufzuheben.

Schlagworte

Arzneiwaren; Einfuhr; Tatort; örtliche Zuständigkeit; Ort der Bestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.034.10779.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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