TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/3 VGW-001/004/237/2019

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §4 Abs1
RGG 1999 §7 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde der A. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 20.12.2018, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:

„Datum: 07.09.2018 – 13.12.2018

Ort: Wien, C.-gasse

Sie haben Ihren Wohnsitz in Wien, D.-gasse, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 11.05.2018, Ihnen durch Hinterlegung zugestellt am 18.05.2018, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.08.2018, Ihnen durch Hinterlegung zugestellt am 24.08.2018, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 07.09.2018) erteilen hätten müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall i.V.m. §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von Gemäß

                          Ersatzfreiheitsstrafe

1. € 100,00  0 Tage(n) 6 Stunde(n)                                                     § 7 Abs. 1 Rundfunk-

              0 Minute(n)                                    gebührengesetz – RGG,

                                           BGBl. I Nr. 159/1999 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der GIS eine aufrechte Abmeldung an ihrem Standort vorgelegen sei. Telefonisch sei ihr, nachdem sie sich nach Erhalt des ersten Auskunftsbegehrens erkundigt habe, ob weitere Auskünfte oder Unterlagen ihrerseits für die bestehende Abmeldung notwendig seien, bestätigt worden, dass die GIS alle Informationen habe und eine Beantwortung des Briefes nicht erforderlich sei. Auf Grundlage dieser Auskunft habe die Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der Beantwortung des Auskunftsbegehrens abgesehen. Nach Erhalt der Strafverfügung am 4.12.2018 habe sie umgehend mit einem Mitarbeiter der GIS telefoniert um etwaige fehlende Informationen nachzureichen. Von Seiten der GIS sei abermals bestätigt worden, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen würden. Es sei auch mitgeteilt worden, dass Auskunftsbegehren prinzipiell unabhängig von einer früheren Ab- bzw. Anmeldung zu beantworten seien und die Auskunft der Mitarbeiterin zuvor falsch gewesen sei. Dafür habe man sich entschuldigt. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher von einer Strafe abzusehen, da sie von einem Mitarbeiter der GIS falsch informiert worden sei. Ihrer Pflicht zur Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen sei sie nachgekommen. Ebenso habe sie alles mögliche getan, um der GIS jede notwendige Information zukommen zu lassen, die für eine weitere aufrechte Abmeldung notwendig sei.

Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der GIS vom 3.12.2018, wonach die Beschwerdeführerin Auskunft über etwaige im Standort Wien, D.-gasse, vorhandene Rundfunkempfangseinrichtungen, unter Verwendung der Schreiben „Auskunftsbegehren“ und „Auskunftsbegehren Mahnung“ nicht erteilt habe. Der Anzeige beigeschlossen sind das Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 5 RGG vom 11.5.2018 an die Beschwerdeführerin, per Adresse Wien, D.-gasse, zugestellt durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab dem 18.5.2018 sowie die Mahnung nach § 2 Abs. 5 RGG vom 17.8.2018, zugestellt durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ab dem 24.8.2018.

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 4.12.2018, …, womit über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfalle 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11.12.2018 fristgerecht Einspruch und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie der GIS Mitteilung über die am Standort betriebenen Rundfunkeinrichtungen im Herbst 2017 gegeben habe. Telefonisch sei ihr von der GIS sowohl damals nach Erhalt des Briefes, sowie auch erneut heute bestätigt worden, dass eine aufrechte Abmeldung der Gebühren vorliege und daher keine weiteren Unterlagen von ihr erforderlich seien. Sie ersuche daher die Strafe zu stornieren.

Mit E-Mail vom 18.12.2018 teilte die GIS Gebühren Info Service GmbH mit, dass für den verfahrensgegenständlichen Standort bis 31.1.2017 eine Rundfunkmeldung lautend auf die Beschwerdeführerin vorliege. Unbestritten sei, dass zu den schriftlichen Aufforderungen vom 11.5.2018 und 17.8.2018 keinerlei Auskünfte erteilt worden seien.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 20.12.2018.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 2.1.2019 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 10.1.2019 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die GIS Gebühren Info Service GmbH um Stellungnahme zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen, woraufhin diese mit Schreiben vom 16.1.2019 mitteilte, dass für den gegenständlichen Standort eine Rundfunkmeldung lautend auf die Beschwerdeführerin von 1.4.2009 bis 31.1.2017 vorgelegen sei. Ihre Abmeldung mit der Begründung Übersiedlung ins Ausland habe die Beschwerdeführerin am 4.1.2017 eingereicht. Da sich die Gegebenheiten am Standort laufend ändern können und die Beschwerdeführerin durchgehend am Standort polizeilich gemeldet gewesen sei, sei die aktuelle Situation am Standort abgefragt worden. Unbestritten sei, dass zu den schriftlichen Aufforderungen vom 11.5.2018 und 17.8.2018 keinerlei Auskünfte erteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht ortsabwesend gemeldet gewesen, weshalb eine Zustellung nach dem ZustG erfolgt sei.

Mit Verfügung des Vorsitzenden des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.4.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständig gewesenen Gerichtsabteilung 76 abgenommen und der Gerichtsabteilung 4 zugeteilt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Beschwerde sowie in die eingeholte Stellungnahme der GIS.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin wohnt in der Wohnung Wien, D.-gasse. Für diesen Standort lag von 1.4.2009 bis 31.1.2017 eine Rundfunkmeldung lautend auf die Beschwerdeführerin vor. Am 4.1.2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Abmeldung mit der Begründung Übersiedlung ins Ausland ein.

Die GIS forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.5.2018 nach § 2 Abs. 5 RGG auf, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort Wien, D.-gasse, betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.5.2018 beim Postamt hinterlegt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat das hinterlegte Schriftstück behoben, ist der Aufforderung in jenem Schreiben aber nicht nachgekommen, weil sie sich telefonisch bei der GIS erkundigte, ob weitere Auskünfte oder Unterlagen hinsichtlich ihrer bereits bestehenden Abmeldung notwendig seien, ihr jedoch seitens der GIS die Auskunft erteilt wurde, dass alle Informationen vorliegen würden und eine Beantwortung des Briefes nicht erforderlich sei.

In weiterer Folge richtete die GIS an die Beschwerdeführerin die Mahnung vom 17.8.2018, womit sie aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort Wien, D.-gasse, betrieben werden. Weiters wurde in der Mahnung darauf hingewiesen, dass bei Nicht- oder nicht wahrheitsgetreuer Beantwortung dieser Mahnung die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde einleiten werde, an deren Ende eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.180 Euro stehen könne. Die Mahnung wurde der Beschwerdeführerin am 24.8.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin behob in weiterer Folge diese Mahnung, ist der Aufforderung in jenem Schreiben aber nicht nachgekommen, weil sie auf die o.g. telefonische Auskunft der GIS vertraute.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich die Mitteilung unterlassen hat, und zwar im Sinne der Verwirklichung des ihr angelasteten Delikts, konnte deshalb nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, weil sie sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in ihrer Beschwerde ausführte, dass sie eine falsche telefonische Auskunft bei der GIS erhalten habe. Dieses Vorbringen konnte auch durch die vom erkennenden Gericht eingeholte Stellungnahme der GIS nicht entkräftet werden, zumal diese das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig unbeantwortet ließ, weshalb es damit auch nicht bestritten oder gar widerlegt wurde. Erst ein neuerliches Telefonat mit der GIS nach Erhalt der Strafverfügung klärte die Beschwerdeführerin über ihren Irrtum auf, indem ihr mitgeteilt wurde, dass jedes Auskunftsbegehren zu beantworten sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des RGG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

§ 6. (5) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 86 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, sinngemäß anzuwenden hat.

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Ein Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG dann einzustellen, wenn nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens noch immer Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Aus der auch im Verwaltungsstrafverfahren herrschenden Offizialmaxime lässt sich grundsätzlich ableiten, dass eine Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn die Behörde dem Täter die Verwaltungsübertretung zweifelsfrei nachweisen kann. Im Zweifel hat „in dubio pro reo“ eine Bestrafung zu unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu auch aus, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ nur dann Platz greift, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde (zumindest) gleiches Gewicht haben (VwGH 12.2.1980, 2309/79, VwGH 24.10.1990, 89/03/0268).

Aufgrund der nicht völlig von der Hand zu weisenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von der GIS eine falsche telefonische Auskunft erhalten habe, sind erhebliche Zweifel an der subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin aufgetreten. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich bei der richtigen Stelle erkundigt, dort jedoch eine falsche Auskunft erhalten, weshalb ein schuldausschließender Irrtum vorliegen dürfte, da die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Richtigkeit der telefonische Auskunft hätte haben müssen. Zumindest sind aber erhebliche Zweifel bezüglich der der Beschwerdeführerin angelasteten Tat aufgetreten, weshalb der Beschwerde daher nach dem Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rundfunkgebühr; Mitteilung; Verweigerung; Unterlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.004.237.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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