RS Vwgh 1975/12/1 0592/75

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Veröffentlicht am 01.12.1975
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §135 Abs3
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Übertretung des § 135 Abs 3 der BauO f Wien (hier in Verbindung mit § 129 Abs 2 BauO f Wien) ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Es obliegt daher dem Beschuldigten, zu seiner Entlastung den Beweis zu führen, dass ihm die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000592.X01

Im RIS seit

24.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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