RS Vwgh 1984/10/15 84/08/0106

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Veröffentlicht am 15.10.1984
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Index

Verfahren vor dem VwGH
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art8
SozVersAbk Türkei 1969 Art31
VwRallg implizit

Rechtssatz

Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in der deutschen Sprache (Art 8 B-VG) zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden. Art 31 des österr-türk Sozialversicherungsabkommens ist im Beschwerdefall nicht anwendbar, da Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung von diesem Abkommen nicht erfaßt sind.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Amtssprache Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984080106.X01

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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