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Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in der deutschen Sprache (Art 8 B-VG) zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden. Art 31 des österr-türk Sozialversicherungsabkommens ist im Beschwerdefall nicht anwendbar, da Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung von diesem Abkommen nicht erfaßt sind.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Amtssprache Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984080106.X01Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020