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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A B, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26. Mai 2020, W221 2198894-1/11Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das versäumte Erkenntnis innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren eingeräumten Frist nachgeholt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Daher war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 24.2.2020, Fr 2019/01/0035, mwN).
Wien, am 24. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140011.F01Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020