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L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;Norm
KAG Stmk 1957 §3 Abs2 lita idF 1995/088;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark, vertreten durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. September 1997, Zl. 12-87 Ste 6/26-1997, (mitbeteiligte Partei: Dr. H in G, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwlt in Graz, Glacisstraße 57/II), betreffend Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten, einem in Graz niedergelassenen Facharzt für Radiologie, "gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z. 7 und den §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 87/1957, i. d.F. LGBl. Nr. 88/1995" die sanitätsrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Institutes für Vorsorge, Diagnostik und Nachsorge von Brusterkrankungen in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auf einem näher bezeichneten Standort in Graz unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen erteilt.
In ihrer auf § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 88/1995 gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob in Ansehung der gegenständlichen Krankenanstalt ein Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 Stmk KAG besteht. Dies ist für den Verwaltungsgerichtshof - auf Grund der eingeschränkten Beschwerdebefugnis der Ärztekammer nach § 5a Abs. 1 leg. cit. - das Thema, auf welches sich auch die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu beschränken hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. a Stmk KAG kann die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 nach einer Krankenanstalt hinsichtlich des angegebenen Anstaltszweckes und des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes gegeben ist. Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Bedarf nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen zu beurteilen.
Die beschwerdeführende Partei, die Stmk Gebietskrankenkasse, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben im Verwaltungsverfahren den Bedarf an dem geplanten Ambulatorium verneint. In den weiteren Stellungnahmen wird auf die Bedarfsfrage nicht eingegangen, wenn auch die Zweckmäßigkeit der Errichtung des geplanten Ambulatoriums teilweise aus anderen Gründen bejaht wird.
Die Verneinung eines Bedarfes erfolgte - insbesondere durch die beschwerdeführende Partei - unter Hinweis auf die Möglichkeit derartiger Untersuchungen und Behandlungen durch alle 26 in der Steiermark niedergelassenen Fachärzte für Radiologie sowie durch die Universitätsklinik Graz und das Ambulatorium der Stmk Gebietskrankenkasse.
Die belangte Behörde sah den Bedarf dessenungeachtet als gegeben an. Sie begründete dies damit, daß der Mitbeteiligte selbst "niedergelassener Radiologe ist und als einer von dreien in Graz über 500 Patientinnen (bei fast 1000 Mammographien) pro Quartal mammographiert. Überwiegend aus dieser Zahl rekrutieren die Bestellpatientinnen, welche möglichst rasch und individuell betreut werden könnten. Da dabei also eine Umverlagerung von ohnehin Bestehendem stattfindet, tritt durch die Neuerrichtung des beantragten Institutes auch keine neue Konkurrenz auf. Im Gegenteil durch Optimierung der Erfassung der Krankheit über neu entwickelte, im Auflösungsvermögen wesentlich gesteigerte Ultraschall-Mammasonographien mit digitaler Bildgebung, was in der Steiermark derzeit einzigartig ist, wurde eine unverzügliche Bekämpfung des Brustkrebses ermöglicht". Dem Mitbeteiligten bzw. den Patientinnen stünden dabei mehrere Fachärzte verschiedener Ausbildung konsiliariter jederzeit für Fachfragen zur Verfügung. Daher werde das geplante Institut zu einer wesentlichen Verbesserung der medizinischen Versorgung für die einzelnen Patienten im Besonderen führen. Durch bessere, schnellere Heilung bei rechtzeitiger Erfassung resultiere für die Allgemeinheit eine nachweisliche Kostensenkung, was in einer Zeit, in der die Finanzierung des Gesundheitswesens schon mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, überhaupt und vor allem für alle kleineren Teilbereiche der Medizin an sich einen Bedarf schon rechtfertige.
Daß die ausreichende medizinische Versorgung durch die bestehenden Facharztordinationen und Einrichtungen im Prinzip gewährleistet ist, ist somit nicht bestritten. Der Mitbeteiligte selbst zählt offenbar zu den daran verhältnismäßig am stärksten beteiligten Ärzten. Zusätzliche Patientinnen sollen nach der - auf die Ausführungen des Mitbeteiligten gegründeten - diesbezüglichen Bescheidbegründung im geplanten Institut nicht betreut werden ("eine Umverlagerung von ohnehin Bestehendem", Auftreten keiner "neuen Konkurrenz"). Es soll vielmehr eine Optimierung der Betreuung der einzelnen Patientinnen durch die Verwendung eines neuen Gerätes sowie durch die jederzeitige Beiziehbarkeit von Fachärzten "anderer Ausbildung" eintreten. Diese Optimierung führe auch zu einer nachweislichen Kostensenkung.
Mit diesen Ausführungen kann ein Bedarf an der Errichtung einer Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des § 3 Abs. 3 Stmk KAG nicht begründet werden. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen oder behauptet worden, es könnten bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen ohne das gegenständliche Ambulatorium nicht durchgeführt werden oder es bestünden in Ansehung solcher Untersuchungen oder Behandlungen erhebliche Versorgungslücken. Es wird lediglich ausgeführt, daß eine Verbesserung des schon bisher Geleisteten herbeigeführt wird und daß diese Verbesserung überdies mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Mitbeteiligten verbunden wäre. Es nicht erkennbar, wieso für die genannten Verbesserungen auf medizinischem Gebiet - nur auf dieses kommt es im gegenständlichen Zusammenhang an - die Errichtung einer Krankenanstalt notwendig ist und dies nicht in der Ordination eines Facharztes (in der des Mitbeteiligten, aber auch in anderen Ordinationen) bewerkstelligt werden könnte. Daß die geplanten Leistungen vom Standpunkt der medizinischen Versorgung der Bevölkerung begrüßenswert sind, vermag einen Bedarf an der Erbringung solcher Leistungen in einer hiefür nicht zwingend erforderlichen Krankenanstalt nicht zu begründen. Der Einsatz eines neuen Gerätes erfordert nicht die Errichtung einer Krankenanstalt. Dasselbe gilt für die fallweise "konsiliariter" erfolgende Beiziehung anderer Fachärzte bzw. Physiotherapeuten. Auch dies erfordert nicht die Errichtung einer Krankenanstalt, sondern ist auch im Wege der Koordination von Ordinationen möglich.
Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne des § 3 Abs. 3 Stmk KAG maßgebenden Kriterien verkannt. Das hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110328.X00Im RIS seit
20.11.2000