TE Vwgh Beschluss 2020/6/30 Ra 2020/04/0028

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG 1999 §174 Abs1 Z2
MinroG 1999 §178
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der J Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. März 2019, Zl. LVwG-851096/11/Wg, betreffend Erteilung eines Auftrags gemäß § 178 MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 28. August 2018 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) der Revisionswerberin gemäß (ua.) § 178 MinroG den Auftrag, den konsenslosen Schotterabbau auf einem näher bezeichneten Grundstück unverzüglich einzustellen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hielt zunächst fest, dass der Revisionswerberin mit Bescheid vom 16. Jänner 1995 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung des Schotterabbaus auf näher bezeichneten Grundstücken (darunter das im bekämpften Bescheid vom 28. August 2018 genannte Grundstück) erteilt worden sei. Pkt. 7 der Auflagen laute: „Der Kiesabbau sowie die Rekultivierung ist bis spätestens 31.12.2010 fertigzustellen.“

Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf die seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen sowie auf die Aussage des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft in der mündlichen Verhandlung, aus der sich ergebe, dass in den Monaten Februar bis Juli 2018 der Kiesabbau auf dem betreffenden Grundstück fortgeführt und dieser auch am 1. Februar 2019 noch betrieben worden sei.

In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwGH 14.4.2011, 2005/04/0226, fest, dass die gewerberechtliche Genehmigung vom 16. Jänner 1995 seit Inkrafttreten des MinroG am 1. Jänner 1999 gemäß dessen § 204 Abs. 1 als Gewinnungsbetriebsplan gelte. Allerdings sei der Kiesabbau bis zum 31. Dezember 2010 befristet gewesen. Zur Argumentation der Revisionswerberin, die Nichtbeachtung dieser Auflage berühre den Bestand der Genehmigung nicht, hielt das Verwaltungsgericht fest, aus der betreffenden Formulierung ergebe sich eindeutig, dass nach dem 31. Dezember 2010 kein Abbau mehr erfolgen dürfe und die Revisionswerberin daher nicht mehr zum Abbau berechtigt sei. Dem Vorbringen der Revisionswerberin betreffend den abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheid vom 3. März 1999 hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass es sich insoweit um zwei voneinander vollkommen getrennte Vorhaben handle und der hier gegenständliche Kiesabbau nicht dem Vorhaben „Deponie“ zuzuordnen sei. Da die Revisionswerberin die in § 174 Abs. 1 Z 2 MinroG angeführten Rechtsvorschriften missachtet habe, sei die Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes - vorliegend somit die Beendigung der konsenslosen Abbautätigkeit - aufzutragen gewesen.

3        Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis zunächst erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2019, E 1518/2019, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4        In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, Pkt. 7 der Auflagen des Bescheides vom 16. Jänner 1995 sei vom Verwaltungsgericht in eine Befristung „uminterpretiert“ worden. Nach der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung der Gewerbeordnung habe keine Rechtsgrundlage für eine Befristung der erteilten Genehmigung bestanden.

7        Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Bezug habende Bestimmung, wonach der Kiesabbau und die Rekultivierung bis spätestens 31. Dezember 2010 fertig zu stellen seien, als Befristung der Genehmigung für den Kiesabbau bis zu diesem Zeitpunkt angesehen hat. Da der betreffende Bescheid (unbestrittenermaßen) in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage einer derartigen Befristung im vorliegenden Zusammenhang nicht.

8        Ausgehend davon ist dem weiteren (unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1786/1949 erstatteten) Vorbringen, wonach die Nichteinhaltung einer Auflage nicht zum Erlöschen der Genehmigung führe, entgegenzuhalten, dass diesbezüglich zwischen Auflagen einerseits sowie Bedingungen und Befristungen andererseits zu unterscheiden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rn. 30).

9        Soweit die Revisionswerberin schließlich - ohne nähere Substanziierung - das Spannungsverhältnis zwischen Gewerbeordnung, Mineralrohstoffgesetz und Abfallwirtschaftsgesetz sowie die zu klärende Abgrenzung der Zuständigkeiten der dafür jeweils zuständigen Behörden ins Treffen führt, genügt es, auf die Ausführungen im - ebenfalls die Revisionswerberin bzw. den gegenständlichen Schotterabbau betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2005/04/0226 zu verweisen.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

12       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040028.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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