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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des K R L in G, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2019, GZ. W122 2015098-2/3Z, betreffend Beiziehung eines Sachverständigen (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Zollamt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss betraute das Bundesverwaltungsgericht die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) gemäß § 14 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 17 VwGVG mit der ärztlichen Befundung und Begutachtung des Revisionswerbers auf dem Fachgebiet der Psychiatrie. Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieser Folge zu geben und den Bescheid des Zollamtes Graz vom 19. Juni 2019, Zl. BMF-00122144/031-PA-SU/2019, mit dem der Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung der Verfahrensvorschriften zur Gänze zu beheben.
3 Der Revisionswerber bringt unter anderem vor, mit dem nunmehr bekämpften Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei seiner Beschwerde gegen den bereits zitierten Bescheid des Zollamtes Graz vom 19. Juni 2019 keine Folge gegeben bzw. unbegründete Maßnahmen zur Befundung und Begutachtung im Sinne des § 14 Abs. 3 (gemeint: BDG 1979) durch die BVA-Pensionsservice mit Beschluss angeordnet worden.
4 Die Revision ist nicht zulässig.
5 Nach § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (vgl. ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss (vgl. z.B. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023, oder 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).
6 Die vorliegende Beiziehung eines Amtssachverständigen erweist sich daher als nicht gesondert anfechtbar, sodass die vorliegende Revision insoweit unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - ein solcher Beschluss - fehlerhaft - einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0574).
7 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts war allerdings nicht die Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Zollamts Graz vom 19. Juni 2019, mit dem er in den Ruhestand versetzt wurde. Schon deshalb erweist sich die Revision als unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid nicht Folge gegeben worden wäre.
8 Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120032.L00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020