TE Vwgh Beschluss 2020/7/8 Ra 2020/08/0093

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des M H in W, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2019, Zl. W167 2216194-1/5E, betreffend Versicherungszugehörigkeit in der Krankenversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) vom 15. Februar 2019 als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, dass ein laufender Krankenversicherungsschutz zur genannten Versicherungsanstalt bestehe, abgewiesen worden.

5        In der nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde ausgeführten außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wörtlich Folgendes aus:

„Ich war viele Jahre bei der VAEB krankenversichert. Zuletzt stand ich krankheitsbedingt im Bezug des Rehabilitationsgeldes.

Seit 1.1.2016 stehe ich im Bezug einer Dauerinvaliditätspension, welche durch die Pensionsversicherung ausbezahlt wird. Die Gewährung der Invaliditätspension führte zum Wechsel der Krankenversicherung von der VAGB [gemeint offenbar: VAEB] zur örtlich zuständigen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Mit dem Wechsel der Krankenversicherung trat für mich eine erhebliche Verschlechterung ein. Der Leistungsumfang der VAEB, seit 01.01.2020 zusammengelegt mit der Beamten Versicherungs Anstalt (BVA) zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, kurz BVAEB, ist für mich wesentlich besser als das der ÖGK. Ich bin daher durch den Wechsel in der Krankenversicherung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung empfinde ich als ungerechtfertigt. Sie ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist nicht einzusehen, warum bloß aufgrund des Wechsels vom Bezug des Rehabilitationsgeldes in den Bezug der Invaliditätspension ein Wechsel in der Krankenversicherung mit einer dadurch bedingten Verschlechterung des Leistungsumfanges eintritt.

Ich bin nicht der Einzige, der von dieser Verschlechterung betroffen ist. Es gibt zahlreiche gleichartige Fälle. Mein Fall ist daher kein Einzelfall. Die Entscheidung in dieser Rechtssache hängt daher von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ich erachte aus diesen Gründen das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig und stelle den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die nachstehend ausgeführte Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG zulassen.“

6        Mit diesem Vorbringen (und auch mit dem weiteren Revisionsvorbringen, in dem auf die Zulässigkeitsbegründung nur verwiesen wird), wird ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Gesetzeslage nicht einmal behauptet. Soweit eine Unsachlichkeit und damit Verfassungswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen in den Raum gestellt wird, ist auf die Ablehnung der Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2020, E 4352/2019, zu verweisen.

7        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080093.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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