TE Vwgh Beschluss 2020/7/13 Ra 2020/02/0022

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
SMG 1997 §11 Abs2
StGB §34 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0111
Ra 2020/02/0113
Ra 2020/02/0114
Ra 2020/02/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A in H, vertreten durch Dr. Stephan Opperer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol 1. vom 17. Dezember 2019, LVwG-2019/34/0956-39, berichtigt mit Beschluss vom 7. Jänner 2020, LVwG-2019/34/0956-40 (hg. protokolliert zu Ra 2020/02/0022), 2. vom 3. Februar 2020, LVwG-2019/28/1617-3 (hg. protokolliert zu Ra 2020/02/0111), 3. vom 17. Jänner 2020, LVwG-2019/22/1079-7, LVwG-2019/22/1080-7 (beide hg. protokolliert zu Ra 2020/02/0112), LVwG-2019/13/1015-8 (hg. protokolliert zu Ra 2020/02/0113) und LVwG-2019/13/1016-8 (hg. protokolliert zu Ra 2020/02/0114) und 4. vom 16. Dezember 2019, LVwG-2019/37/2028-8, ergänzt mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2020, LVwG-2019/37/2028-9 (hg. protokolliert zu Ra 2020/02/0123), betreffend Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Dezember 2019, LVwG-2019/34/0956-39, berichtigt mit Beschluss vom 7. Jänner 2020, LVwG-2019/34/0956-40, wurde der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. April 2019 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 11. Februar 2019 ohne bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes und ohne gültige Lenkberechtigung gerichteten Beschwerde teilweise Folge gegeben, indem eine verhängte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt sowie der dem Revisionswerber auferlegte Kostenbeitrag und Barauslagen des Beschwerdeverfahrens bestimmt wurden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Mit dem ebenso angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Februar 2020, LVwG-2019/28/1617-3, wurde der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. Juli 2019 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 5. November 2018 ohne gültige Lenkberechtigung und Begutachtungsplakette erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben, indem eine verhängte Freiheitsstrafe herabgesetzt sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt wurden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3        Mit dem weiters angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Jänner 2020, LVwG-2019/22/1079-7 und LVwG-2019/22/1080-7, wurde der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. April 2019 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 2. Februar 2019 ohne bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes und ohne gültige Lenkberechtigung, wegen der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wegen Telefonierens während der Fahrt und wegen fehlender Begutachtungsplakette gerichteten Beschwerde teilweise Folge gegeben, indem verhängte Strafen herabgesetzt wurden und der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. April 2019 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 13. Februar 2019 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ohne bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes und ohne gültige Lenkberechtigung, wegen vorschriftswidrigen Befahrens des Pannenstreifens, wegen nicht funktionierender Kennzeichentafelbeleuchtung und wegen Fehlens von Begutachtungsplakette, Fahrtrichtungsanzeiger sowie Nebelscheinwerfer erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben, indem verhängte Strafen herabgesetzt wurden. Zusätzlich wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt und die Revision für nicht zulässig erklärt.

4        Mit dem ebenfalls angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Jänner 2020, LVwG-2019/13/1015-8, wurde der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2. April 2019 wegen der Weigerung am 22. Dezember 2018, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt und ein Kostenbeitrag bestimmt wurden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5        Mit dem ferner angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Jänner 2020, LVwG-2019/13/1016-8, wurde der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2. April 2019 wegen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges am 3. Jänner 2019 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt und ein Kostenbeitrag festgesetzt wurden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6        Mit dem ebenso angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Dezember 2019, LVwG-2019/37/2028-8 samt Ergänzung vom 9. Jänner 2020, LVwG-2019/37/2028-9, wurde der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. August 2019 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 27. Dezember 2018 ohne gültige Lenkberechtigung sowie wegen des Fehlens der Begutachtungsplakette und eines nicht funktionierenden Fahrtrichtungsanzeigers erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe herabgesetzt und der Kostenbeitrag bestimmt wurden. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

7        Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 27. November 2019 eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, in der die den Revisionswerber betreffenden (gegenständlich angefochtenen) Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.

8        Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte für die gegenständlichen Verfahren zur Frage, ob der Revisionswerber zu den Tatzeitpunkten fähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen, und ob er sich dieser Einsicht gemäß verhalten habe, ein eigenes Sachverständigengutachten ein.

9        Dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen erörtert und vom Revisionswerber nicht bestritten. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Revisionswerber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten in der Lage gewesen sei, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Der Revisionswerber habe die Taten unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes begangen.

10       In der mündlichen Verhandlung schränkte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerber die oben genannten Beschwerden auf die Bekämpfung der jeweils verhängten Strafe ein.

11       Die angefochtenen Erkenntnisse gingen von der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers aus und nahmen den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 1 StGB wegen der Tatbegehung unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes an.

12       Gegen diese dargelegten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol richten sich die gegenständlichen (wortgleichen) außerordentlichen Revisionen.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Die Revisionen machen zu ihrer Zulässigkeit Ermittlungsmängel im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers zu den Tatzeitpunkten geltend. Die Zurechnungsunfähigkeit des Revisionswerbers ergebe sich aus dem Gutachten, welches das Landesgericht Innsbruck (in einem anderen Verfahren) eingeholt habe. Die „Behörde“ sei verpflichtet gewesen, amtswegig zu ermitteln.

17       Die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam behandelten Revisionen erweisen sich als unzulässig.

18       Der Revisionswerber macht mit seinem Vorbringen in den Revisionen Verfahrensmängel geltend. Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0254; VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0085, beide mwN).

19       Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Revisionen nicht gerecht, zumal nicht dargelegt wird, welche anderen Feststellungen zu Fragen der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage des im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck eingeholten Gutachtens hätte treffen müssen und inwieweit diese - mit Blick auf die infolge Einschränkung der Beschwerden auf die Bekämpfung der jeweiligen Strafhöhe eingetretene Rechtskraft der Schuldfragen (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, und VwGH 7.2.2020, Ra 2020/03/0006) - zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten.

20       Darüber hinaus ist dem Verweis des Revisionswerbers auf ein Gutachten im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck entgegenzuhalten, dass das dort eingeholte psychiatrische Gutachten vom 19. Mai 2017 bloß die Fragen beantwortet, ob der Revisionswerber an Suchtmittel gewöhnt sei und welche gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 SMG zu setzen seien, und nicht, ob zum jeweiligen Tatzeitpunkt die Zurechnungsunfähigkeit des Revisionswerbers vorlag. Darüber hinaus wurde dieses Gutachten zu einem Zeitpunkt erstellt, der vor den hier relevanten Tatzeitpunkten liegt.

21       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020022.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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