TE Vfgh Beschluss 1996/6/10 B1570/96

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 26. März 1996, mit dem seine Berufung gegen einen die für ihn beantragte Beschäftigungsbewilligung versagenden Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, daß die Gesetzesstellen, auf die der Bescheid gestützt wird, §4 Abs3 Z7 und §4 Abs6 AuslBG zu lauten haben.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 - zugestellt am 21. Mai 1996 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Diese Frist endete am 4. Juni 1996.

Mit beim Verfassungsgerichtshof am 3. Juni 1996 eingelangten Schriftsatz vom 31. Mai 1995 gab der in der Verfahrenshilfeangelegenheit einschreitende Rechtsanwalt bekannt, daß sich der Einschreiter derzeit in der Türkei aufhalte, und stellte namens seines Mandanten den Antrag, die Frist für die Vorlage des Vermögensbekenntnisses bis zum 30. Juli 1996 zu erstrecken.

2. Die Anträge sind zurückzuweisen:

a) Gemäß §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG ist die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar.

Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher zurückzuweisen.

b) Da die Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist und im übrigen auch der weitere dem Verfahrenshilfeantrag anhaftende Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).

c) Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1570.1996

Dokumentnummer

JFT_10039390_96B01570_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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