RS OGH 2020/4/30 2Ob130/19k

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Norm

ASVG §191 Abs2

Rechtssatz

Durch das Ansichziehen der in § 191 Abs 2 ASVG umschriebenen Leistungen tritt der UVTr hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Rechte und Pflichten des Trägers der Krankenversicherung (KVTr) ein. Der UVTr hat in diesen Fällen dem KVTr anzuzeigen, dass er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den KVTr keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung mehr. Maßgebliche Kriterien für den Wechsel in der Leistungszuständigkeit sind somit die Gewährung der Heilbehandlung und die entsprechende Anzeige an den KVTr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133174

Im RIS seit

23.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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