Norm
ASVG §191 Abs2Rechtssatz
Durch das Ansichziehen der in § 191 Abs 2 ASVG umschriebenen Leistungen tritt der UVTr hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Rechte und Pflichten des Trägers der Krankenversicherung (KVTr) ein. Der UVTr hat in diesen Fällen dem KVTr anzuzeigen, dass er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Versehrte gegen den KVTr keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung mehr. Maßgebliche Kriterien für den Wechsel in der Leistungszuständigkeit sind somit die Gewährung der Heilbehandlung und die entsprechende Anzeige an den KVTr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133174Im RIS seit
23.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020