TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/24 98/11/0029

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
WehrG 1990 §39 Abs6 idF 1992/690;
WehrG 1990 §39 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in O, vertreten durch Mag. Ulrike Keintzel, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, Linzer Straße 2, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 10. Dezember 1997, Zl. O/75/14/01/80, betreffend Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer - offenbar vom 1. Oktober 1996 an - Grundwehrdienst leistete. Auf Grund seines Antrages vom 24. Oktober 1996 wurde er von der Präsenzdienstpflicht bis 30. September 1997 befreit und mit Ablauf des 7. Februar 1997 aus dem Präsenzdienst vorzeitig entlassen (Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1997). Der Grund für die Befreiung und Entlassung war der Umstand, daß der Beschwerdeführer Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern war. Mit Übergabsvertrag vom 21. Mai 1997 erwarb der Beschwerdeführer das Eigentum an diesem Betrieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 (WG) mit Wirkung vom 8. April 1998 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes im Ausmaß von drei Monaten und 23 Tagen einberufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich bereits, daß das Beschwerdeargument, der Einberufung des Beschwerdeführers zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes sei § 39 Abs. 6 WG entgegengestanden, nicht zutreffend ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung steht die vorzeitige Entlassung einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Der Entlassungsgrund ist jedenfalls mit Ablauf der im Befreiungsbescheid vom 3. Februar 1997 verfügten Frist weggefallen. § 39 Abs. 6 WG stand ab diesem Zeitpunkt einer Einberufung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes nicht mehr entgegen. Ob nach Ablauf der Frist nach wie vor ein Befreiungsgrund vorgelegen ist, wäre lediglich in einem neuerlichen Befreiungsverfahren, nicht aber vor Erlassung eines Einberufungsbefehles zu prüfen gewesen. Für die Einberufung hätten im gegenständlichen Zusammenhang lediglich der aufrechte Bestand des Entlassungsgrundes oder eine abermalige rechtskräftige Befreiung von der Präsenzdienstpflicht rechtliche Hindernisse dargestellt. Das bloße behauptete Vorliegen von Befreiungsgründen, die nicht den Grund für die vorzeitige Entlassung gebildet haben, steht einer Einberufung nicht im Wege.

Der Beschwerdeführer geht auch fehl, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein Verfahren betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht aus (privaten) wirtschaftlichen Gründen einleiten müssen. Nach § 36a Abs. 1 Z. 2 WG ist ein solches Verfahren antragsbedürftig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 98/11/0011 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110029.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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