Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Durch die Weigerung, den Alkomattest in der Art und Weise durchzuführen, wie sie von dem die Amtshandlung leitenden Beamten vorgegeben wird, wird der Alkomattest im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b StVO verweigert und liegt der Tatbestand einer Übertretung der genannten Rechtsvorschrift vor.
Schlagworte
Lenken eines Fahrzeuges; Inbetriebnahme; Alkoholisierung; Verdacht; Atemluftkontrolle; WeigerungAnmerkung
VwGH v. 4.3.2020, Ra 2020/02/0034; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.046.12434.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020