Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
StVO 1960 §5a Abs2Rechtssatz
Die Kostenregelung des § 5a Abs 2 StVO weicht von der des § 64 Abs 3 VStG ab, weil die Kosten nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden sind, sondern bereits vor dessen Einleitung. Für die von § 5a Abs 2 StVO erfassten Kosten fehlt eine dem § 66 Abs 1 VStG vergleichbare Regelung, wonach die Kosten von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird. Der Ausgang eines Strafverfahrens hat also keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht nach § 5a Abs 2 StVO.
Schlagworte
Untersuchung Alkoholbeeinträchtigung Suchtgiftbeeinträchtigung, Kostentragung bei Einstellung VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.206.2020.R5Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020