RS Lvwg 2020/7/14 LVwG-1-206/2020-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

StVO 1960 §5a Abs2

Rechtssatz

Die Kostenregelung des § 5a Abs 2 StVO weicht von der des § 64 Abs 3 VStG ab, weil die Kosten nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden sind, sondern bereits vor dessen Einleitung. Für die von § 5a Abs 2 StVO erfassten Kosten fehlt eine dem § 66 Abs 1 VStG vergleichbare Regelung, wonach die Kosten von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird. Der Ausgang eines Strafverfahrens hat also keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht nach § 5a Abs 2 StVO.

Schlagworte

Untersuchung Alkoholbeeinträchtigung Suchtgiftbeeinträchtigung, Kostentragung bei Einstellung Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.206.2020.R5

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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