Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
ASchG 1994 §110 Abs8 Z5Text
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. April 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil „Ebenfalls waren an den Druckgasflaschen keine Ventilschutzkappen angebracht.“ ersatzlos zu entfallen hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 332,- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 5, 9 Abs. 1, 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.158,- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
- Verhängte Geldstrafe: 1.660,- Euro
- Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 166,- Euro
- Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren: 332,- Euro
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. April 2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer im 4. Spruchpunkt vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der C GmbH und der D GmbH, beide in ***, ***, zu verantworten, dass diese am 4.12.2018, in ***, ***, als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt haben, dass im Freibereich der Betriebsanlage Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (7 Druckgasflaschen), auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert waren, da keine Sicherung mittels Kette oder Spanngurt vorhanden war. Ebenfalls seien an den Druckgasflaschen keine Ventilschutzkappen angebracht gewesen. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG würden die C GmbH und die D GmbH für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 65 Abs. 7 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) idF BGBl. II Nr. 120/2017 iVm. § 110 Abs. 8 Z. 5 iVm. § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG idF BGBl. I Nr. 126/2017 verletzt, weswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.660,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung insbesondere aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 13. Dezember 2018 samt den dazu angefertigten Lichtbildern ergebe. In der Rechtfertigung vom 9. Jänner 2019 habe der nunmehrige Beschwerdeführer nicht bestritten, dass leere Flaschen nicht gegen Umfallen gesichert gewesen seien, sondern lediglich, dass von solchen Flaschen eine Gefahr ausgehen würde. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2019 habe er angegeben, dass er nunmehr Vorkehrungen gegen das Umfallen der gelagerten Druckgasflaschen getroffen habe. Somit sei erwiesen, dass zum Tatzeitpunkt keine solchen Maßnahmen vorhanden gewesen seien.
Hinsichtlich des Verschuldens genüge gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmen würde. Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sei bei der Strafbemessung nach § 19 VStG aufgrund der Stellung als Geschäftsführer zweier Unternehmen von einem erhöhten durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden.
Das Strafausmaß stelle das fünffache der Mindeststrafe dar, wobei aufgrund wiederholter Bestrafung des Beschwerdeführers (Rechtskraft der Vorbestrafung am 6. Februar 2018) von dem erhöhten Strafrahmen auszugehen war. Strafmildernd sei kein Umstand, straferschwerend der Umstand, dass mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen worden seien, zu werten gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter am 21. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. brachte der Beschwerdeführer vor, dass entleerte Flaschen kein Gefahrenpotential darstellen würden und es dafür auch keiner Sicherheitsmaßnahmen bedürfe. Dennoch habe der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Behörde die geforderten Ketten und Spanngurte angeschafft, durch die das Umfallen der Flaschen gehindert werden würde. Bei ordnungsgemäßer Aufstellung der entleerten Flaschen seien jedoch kaum Gefahren denkbar. Der Beschwerdeführer habe auch zusätzlich eine Tafel angebracht, dass Unbefugten im Abstellbereich der Flaschen der Zutritt verboten sei. Die fachgerechte Aufstellung der Flaschen würde den Mitarbeitern obliegen und sowohl von diesen als auch vom Beschwerdeführer stets beachtet und kontrolliert werden.
Der Vorwurf der fehlenden Ventilschutzkappen an den Druckgasflaschen würde jeglicher Grundlage entbehren und nur aus mangelnder Kenntnis der Arbeitsabläufe erklärbar sein. An derartigen Flaschen würden sich deshalb keine Ventilschutzkappen befinden, da sie für den unmittelbar folgenden Arbeitsgang – das Herausdrehen des Ventils – notwendigerweise vorher entfernt sein müssten.
Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahrzehnten in dieser Branche tätig und ein anerkannter Fachmann. Wenn er angenommen hätte, dass die im Freibereich aufgestellten Flaschen auch nur irgendein Gefahrenpotential durch Umfallen zur Folge haben würden, hätte er längst Maßnahmen ergriffen. Der Beschwerdeführer achte darauf, dass die nunmehr angeordneten Maßnahmen (zusätzliche Sicherung mittels Kette oder Spanngurt) von den Arbeitnehmern befolgt werden würden. Ein etwaiges Verschulden des Beschwerdeführers sei jedenfalls als äußerst gering anzusehen, da bei Unterlassen der Sicherung kaum ein Gefahrenpotential denkbar sei und es noch nie zu Unfällen in diesem Zusammenhang gekommen sei.
Da der Arbeitnehmer E ausschließlich bei der Firma D GmbH beschäftigt gewesen sei, würde für die Mithaftung der Firma C GmbH jegliche Grundlage fehlen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. Mai 2019 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. April 2020 wurde das Beschwerdeverfahren im Umfang der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß §§ 31 Abs. 1 und 38 VwGVG iVm. § 30 Abs. 2 VStG bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens beim Bezirksgericht ***, Zl. ***, ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jene Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses, die sich mit der gerichtlichen Anklage decken würden, aufgrund der in § 22 Abs. 1 VStG normierten allgemeinen Subsidiarität der Verwaltungsstrafbarkeit ausgesetzt werden müssten.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde am 2. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes und durch Einvernahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates ***. Der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.
4. Feststellungen:
Am 4. Dezember 2018 kam es zu einem Arbeitsunfall des Arbeitnehmers E in ***, ***, dem Firmensitz der D GmbH und der C GmbH.
Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter sowie handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser beiden Unternehmen und vertritt seit 04.10.2001 selbständig die C GmbH und seit 10.10.2001 selbständig die D GmbH.
Bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat *** am 5. Dezember 2018 - im Zusammenhang mit dem am Vortag geschehenen Arbeitsunfall des Arbeitnehmers E - wurde festgestellt, dass am 4. Dezember 2018 die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorlag. Der Beschwerdeführer hat nicht dafür gesorgt, dass im Freibereich der Betriebsanlage in ***, ***, Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (7 Druckgasflaschen), auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert waren. Es war weder eine Sicherung mittels Ketten noch mittels Spanngurten vorhanden. Ebenso waren an den Druckgasflaschen keine Ventilschutzkappen angebracht.
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Jänner 2018 (rechtskräftig am 6. Februar 2018),
Zl. ***, wegen Übertretung von § 65 Abs. 7 AAV iVm. § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG bestraft. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von 166,- Euro verhängt. Überdies liegt eine weitere rechtskräftige Vormerkung - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. Februar 2018 (rechtskräftig am 27. Februar 2018), Zl. *** - wegen Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz vor.
5. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, sowie insbesondere auf der Anzeige des Arbeitsinspektorates *** sowie dem der Anzeige beigelegten Foto „zu 4.“, welches nebeneinanderstehende Gasflaschen ohne jegliche Sicherung durch Ketten oder Spanngurte zeigt. Dass zum Tatzeitpunkt die Flaschen nicht gegen Umfallen gesichert waren, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht konkret bestritten.
Unbestritten ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie alleinigen Gesellschafter der D GmbH und der C GmbH handelt. Dies ergibt sich überdies auch aus den im Verwaltungsakt vorhandenen Firmenbuchauszügen dieser Unternehmen.
Die einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 20. Dezember 2018 erstellten Verzeichnis über die Vormerkungen des Beschwerdeführers, welches neben der einschlägigen auch die rechtskräftige Vormerkung vom Februar 2018 aufweist.
6. Rechtslage:
A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
C. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. […]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
D. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG
§ 110. […]
(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
[…]
5. für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Abs. 9 die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.
[…]
§ 130. […]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
[…].
E. Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV
§ 65. […]
(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
[…]
7. Erwägungen:
Wer als Arbeitgeber einer nach dem 9. Abschnitt des ASchG weitergeltenden Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG.
Der 9. Abschnitt des ASchG regelt § 110 Abs. 8 Z. 5 die allgemeinen Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe und bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen der § 65 AAV als Bundesgesetz gilt, mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 und Abs. 9 des § 65 AAV gewisse Wortfolgen entfallen.
Mangels bisherigem Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist somit die gegenständliche Bestimmung der AAV - § 65 Abs. 7 AAV - eine nach dem 9. Abschnitt des ASchG weitergeltende Bestimmung. Somit stellt ein Zuwiderhandeln gegen diese Norm eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG dar.
Gemäß § 65 Abs. 7 AAV dürfen Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase nicht geworfen oder gestürzt werden, sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Überdies müssen gefüllte Behälter vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.
Im gegenständlichen Fall waren die Gasflaschen im Freibereich des Betriebsgeländes, wie bereits festgestellt, zum Tatzeitpunkt am 4. Dezember 2018 nicht entsprechend gegen Umfallen gesichert. Es waren keine Ketten oder Spanngurte vorhanden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass entleerte Flaschen kein Gefahrenpotential darstellen und es sich bei den gelagerten Flaschen um solche entleerten Flaschen gehandelt hat, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 65 Abs. 7 AAV explizit darauf eingeht, dass Gasbehälter auch im entleerten Zustand gegen Umfallen gesichert sein müssen. Auf ein konkretes Gefahrenpotential der aufgestellten Flaschen kommt es somit nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht an. Behältnisse für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase sind jedenfalls – auch im entleerten Zustand – gegen Umfallen zu sichern.
Der Umstand, dass nunmehr – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge – Ketten bzw. Spanngurte bei der Lagerung der Druckgasflaschen verwendet werden, vermag nichts daran zu ändern, dass zum Tatzeitpunkt keine solche Sicherungsmaßnahmen vorlagen. Vielmehr bestätigt das nachträgliche Anbringen von Ketten bzw. Spanngurten den Tatvorwurf.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (VwGH vom 26. Juni 2019, Ro 2018/03/0047). Die Tat muss im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH vom 5. Dezember 1983, 82/10/0125).
Im angefochtenen Straferkenntnis genügen die im Spruch enthaltenen Ausführungen bezüglich der fehlenden Sicherung der Flaschen gegen Umfallen mittels Ketten oder Spanngurten. Ein Erwähnen der fehlenden Ventilschutzkappen ist im Zusammenhang mit den Sicherungsmaßnahmen, die nach dem § 65 Abs. 7 AAV zur Prävention vor dem Umfallen von Flaschen erforderlich sind, nicht notwendig, da die Ventilschutzkappen keine Form der Sicherung gegen das Umfallen von Druckgasflaschen darstellen können. Daher war die gegenständliche Korrektur, nämlich der ersatzlose Entfall des die Ventilschutzkappen betreffenden Satzes, vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dieses Zuwiderhandeln hat daher der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beiden Unternehmen, die ihren Firmensitz am Tatort haben, und somit ein nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu vertreten. Der Beschwerdeführer hat die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Verwaltungsübertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften - somit auch des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Ungehorsamsdelikten greift somit die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH vom 9. November 1989, 88/06/0165).
Gegenständlich ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit entscheidend, ob der Beschwerdeführer in seinen beiden Unternehmen ein Kontrollsystem dahingehend eingerichtet hat, dass Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0144 und VwGH vom 20. Februar 2017, Ra 2017/02/0022). Beim Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).
Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es am Beschuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um Verstöße (gegenständlich gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Zusammenhang mit der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) zu vermeiden und wie er die Einhaltung dieser Maßnahmen durch seine Arbeitnehmer mittels eines begleitenden Kontrollsystems überprüft.
Für den gegenständlichen Tatzeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer jedoch weder geeignete Sicherheitsmaßnahmen noch ein derartiges Kontrollsystem aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, welche konkreten Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen waren, um das Umfallen der im Freibereich aufgestellten Druckgasflaschen zu verhindern, und wie die Einhaltung dieser Maßnahmen durch die Arbeitnehmer vom Beschwerdeführer kontrolliert wurde. Derartige zum Tatzeitpunkt bestehende Sicherheitsmaßnahmen konnten vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, ebensowenig ein wirksames Kontrollsystem.
Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall somit nicht gelungen, es exkulpiert ihn auch nicht der Umstand, dass er mittlerweile Ketten und Spanngurte rund um die gelagerten Druckgasflaschen im Freibereich angebracht hat. Ihm ist die im Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Im Hinblick auf das Vorbringen, dass für eine Mithaftung der C GmbH jegliche Grundlage fehle, da der verunfallte Arbeitnehmer E nur bei der D GmbH angestellt gewesen sei, ist anzumerken, dass sämtliche Spruchpunkte des angefochteten Straferkenntnisses, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall und dem verunfallten Arbeitnehmer E stehen, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. April 2020 ausgesetzt wurden. Der gegenständliche Spruchpunkt 4. steht in keinem Konnex zum Arbeitnehmer E und betrifft bloß generell die auf dem Betriebsgelände in ***, ***, aufgestellten Flaschen. Bei diesem Betriebsgelände handelt es sich jedoch sowohl um den Firmensitz der D GmbH als auch der C GmbH. Eine Zuordnung dieser Verwaltungsübertretung zu einer der beiden, dort ansässigen Unternehmen, war nicht möglich. Im Übrigen hätte neben dem Beschwerdeführer auch die C GmbH selbst Beschwerde erheben müssen, um die Solidarhaftung beseitigen zu können, was jedoch gegenständlich nicht der Fall war. (VwGH vom 23. Oktober 2018, Ra 2018/02/0276).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG sind Arbeitgeber, die einer nach dem 9. Abschnitt des ASchG weitergeltenden Bestimmung zuwiderhandeln, mit einer Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen.
Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Jänner 2018 (rechtskräftig am 6. Februar 2018) aufgrund einer Übertretung derselben Rechtsnormen - § 65 Abs. 7 AAV, § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG – bestraft. Über ihn wurde die Mindeststrafe in Höhe von 166,- Euro verhängt.
Somit handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um einen Wiederholungsfall mit einem Strafrahmen von 333 bis 169.659 Euro. Im Wiederholungsfall ist maximal eine Bestrafung bis zur etwa 509-fachen Mindeststrafe möglich. Seitens der belangten Behörde wurde in etwa die fünffache Mindeststrafe verhängt.
Die durch § 65 Abs. 7 AAV geschützten Rechtsgüter sind die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer sowie im Umkreis befindlicher Personen. Durch die gegenständliche Übertretung dieser Vorschrift wurden die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter besonders gefährdet, da Druckgasflaschen beim Umfallen zu erhöhter Explosionsgefahr führen können und Lebensgefahr für sämtliche im Umkreis befindliche Personen besteht.
Als erschwerend wird eine vorhergehende rechtskräftige Verurteilung gewertet, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, als mildernd wird kein Umstand gewertet.
Wie bereits dargelegt, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass im Freibereich aufgestellte Gasflaschen kein Gefahrenpotential durch Umfallen zur Folge haben. Er scheint daher die Notwendigkeit der gesetzlich normierten Sicherungsmaßnahmen von Gasflaschen gegen deren Umfallen nicht zu erkennen, weshalb ihm die Schuldeinsicht hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretung fehlt. Neben der einschlägigen Vorstrafe, die bereits im Rahmen des Strafrahmens berücksichtigt wurde, gibt es eine weitere rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkung aufgrund arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen.
Anders als von der belangten Behörde angenommen, kommt aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahrens geltenden Kumulationsprinzips (§ 22 Abs. 2 erster Satz VStG) der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, dem das im Strafgesetzbuch herrschende Absorptionsprinzip zu Grunde liegt, im Verwaltungsstrafrecht nicht zum Tragen. Hingegen können bereits erfolgte frühere – vor der Tat liegende – rechtskräftige gleichartige Bestrafungen bei der Strafbemessung sehr wohl als erschwerend zugrunde gelegt werden (VwGH vom 9. Dezember 2019, Ra 2019/02/0086 sowie VwGH vom 13. Februar 1992, 91/06/0140).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr Ketten bzw. Spanngurte bei den Gasflaschen im Freibereich des Betriebsgeländes angebracht hat, ist nicht im Sinne einer Schadenswiedergutmachung als mildernd zu werten, da es sich bei dem verwirklichten Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. VwGH 19. März 1987, 86/02/0181), bei dem der Nichteintritt eines Schadens (§ 34 Abs. 1 Z. 13 StGB) schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Aus demselben Grund sind auch die Milderungsgründe gemäß § 34 Abs. 1 Z. 14 und 15 StGB, die beide darauf abstellen, dass ein Schaden verursacht und gutgemacht wurde, im Falle eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 20. Juli 2004, 2002/03/0223).
Darüber hinaus ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. In den Unternehmen des Beschwerdeführers kam es bereits im Jahr 2014 zu einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer Gasflasche. Auch im Juni 2017 gab es einen Unfall mit einer Gasflasche, diesbezüglich erging die einschlägige Vormerkung – Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Jänner 2018. Trotz dieser Vorfälle scheint der Beschwerdeführer den Zweck der Sicherung von Gasflaschen weiterhin nicht erkennen zu wollen, sodass von grobem Verschulden auszugehen ist.
Mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers ist von einem Nettoeinkommen von etwa 2.500 Euro monatlich sowie keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten auszugehen.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG, insbesondere aufgrund des Ausmaßes des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat, entspricht die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe einer tat-, täter-, und schuldangemessenen Bestrafung. Im gegenständlichen Fall erscheint die Verhängung der etwa fünffachen Mindeststrafe angemessen.
Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist unbedingt erforderlich, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Allgemeinen anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
Da im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, war auch nicht gemäß § 20 VStG vorzugehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (VwGH vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).
Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG Geldstrafen von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall von 333 bis 16.659 Euro vorgesehen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an dieser in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (VwGH vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich € 726,-- verneint wurde). Weiters ist gegenständlich nicht von einem geringen Verschulden auszugehen.
9. Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich das erkennende Gericht auf die oben zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut. Überdies war lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH vom 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsstoffe; Gasbehälter; Lagerung; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1258.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020