Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
ASchG 1994 §110 Abs8 Z5Rechtssatz
§ 65 Abs 7 AAV sieht explizit vor, dass Gasbehälter auch im entleerten Zustand gegen Umfallen gesichert sein müssen. Auf ein konkretes Gefahrenpotential der aufgestellten Flaschen kommt es somit nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht an. Behältnisse für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase sind jedenfalls – auch im entleerten Zustand – gegen Umfallen zu sichern.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsstoffe; Gasbehälter; Lagerung; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1258.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020