RS Lvwg 2020/6/15 LVwG-S-1258/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

ASchG 1994 §110 Abs8 Z5
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1
AAV §65 Abs7

Rechtssatz

§ 65 Abs 7 AAV sieht explizit vor, dass Gasbehälter auch im entleerten Zustand gegen Umfallen gesichert sein müssen. Auf ein konkretes Gefahrenpotential der aufgestellten Flaschen kommt es somit nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht an. Behältnisse für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase sind jedenfalls – auch im entleerten Zustand – gegen Umfallen zu sichern.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsstoffe; Gasbehälter; Lagerung; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1258.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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