TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/24 97/11/0249

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

12/03 Entsendung ins Ausland;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AuslEG 1965 §1;
WehrG 1990 §27 Abs3 Z7;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Juli 1997, Zl. 674.062/8-2.8/97 (richtiggestellt auf: 415.891/5-2.8/97), in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Oktober 1997, Zl. 415.891/7-2.8/97, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seiner berichtigten Fassung wurde der Beschwerdeführer, der auf Grund einer freiwilligen Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst ab 12. Mai 1997 zur Dienstleistung als Angehöriger des Bundesheeres zum Ausbatt/Undof einberufen worden war, von Amts wegen aus militärischen Rücksichten von der Verpflichtung zur Leistung dieses Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit und es wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf des 24. Juli 1997 als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen gilt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Ferner hat die belangte Behörde am 14. November 1997 eine weitere schriftliche Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid im wesentlichen darauf, daß der Beschwerdeführer am 12. Juli 1997 alkoholisiert gewesen sei und seinen Dienst nicht ordnungsgemäß habe versehen können. Weiters habe er Befehle von Vorgesetzten nicht befolgt. Für diesen Verstoß gegen die allgemeine Dienstvorschrift sei er disziplinär zur Verantwortung gezogen worden. Unabhängig von der verhängten Disziplinarstrafe habe sein Verhalten und seine Handlungsweise eine uneingeschränkte Dienstleistung am Einsatzort nicht mehr erwarten lassen. Über Antrag des Kommandos Ausbatt/Undof und auf Grund der vorgelegten Niederschriften - über sein Verhalten am 12. Juli 1997 - und des gegebenen Sachverhaltes sei seine Repatriierung aus dem Einsatzort angeordnet und er am 16. Juli 1997 nach Österreich zurückgebracht worden. Am 17. Juli 1997 sei ihm Parteiengehör gewährt worden, seine hiebei erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Befreiung und vorzeitige Entlassung aus diesem Präsenzdienst zu verhindern. Seine Alkoholisierung während des Dienstes und das Nichtbefolgen von Befehlen in der militärischen Öffentlichkeit hätten das Ansehen des österreichischen Bundesheeres im Einsatzort geschädigt. Der einzige Zweck seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes (Dienstverrichtung im Auslandseinsatz) sei weggefallen, ein weiterer Zweck sei nicht gegeben. Damit seien Gründe vorgelegen, die auf Grund militärischer Rücksichten die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung dieses Auslandseinsatzpräsenzdienstes und die vorzeitige Entlassung erfordern.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, daß er bei der Disziplinarverhandlung "überrollt" worden sei, es sei unsachlich gegen ihn vorgegangen worden, er sei "richtig fertiggemacht" worden und er habe Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis erhoben, über die noch nicht entschieden sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei ihm am 17. Juli 1997 nicht ordnungsgemäß Parteiengehör eingeräumt worden, ihm sei der Gegenstand des Verfahrens nicht mitgeteilt worden, er könne nicht sagen, ob er an diesem Tag "irgendetwas unterschrieben habe oder nicht", ob ihm "tatsächlich Parteiengehör gewährt wurde und ob es sich überhaupt um ein Verfahren gehandelt hat". Es habe sich um eine bloße Aussprache gehandelt, bei der der Beschwerdeführer seiner Meinung nach bestehende Mißstände am Stützpunkt Hermon mitgeteilt habe. Gründe für die vorzeitige Entlassung seien nicht gegeben, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen bestritten und habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde seiner Entlassung nicht zugestimmt, sondern beantragt, in einem anderen Krisengebiet eingesetzt zu werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland (AuslEG) ist die Dienstleistung von Wehrpflichtigen im Auslandseinsatz außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z. 7 des Wehrgesetzes. Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 WG können taugliche Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes von Amts wegen befreit werden, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern. Gemäß § 39 Abs. 4 leg. cit. gelten Wehrpflichtige mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid einwendet, es sei mit dem Entlassungsdatum "24. Juli 1997" nicht berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines Präsenzdienstes "vom 3. März 1997" an noch zwölf Werktage Dienstfreistellung habe, was die belangte Behörde außer acht gelassen habe, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde - aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nachvollziehbar und durch den Beschwerdeführer nicht bestritten - mit dem genannten Berichtigungsbescheid vom 13. Oktober 1997 festgestellt hat, daß der gegenständliche Auslandseinsatzpräsenzdienst des Beschwerdeführers am 12. Mai 1997 (und nicht am 3. März 1997) begonnen hatte. Bei der Berechnung der Dienstfreistellungsdauer im angefochtenen Bescheid sei das richtige Dienstantrittsdatum 12. Mai 1997 angewandt worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, wie aus dem im Akt erliegenden Original des Rückscheines ersichtlich ist, am 16. Oktober 1997 zugestellt, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dagegen nicht erhoben. Bei der Beurteilung des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof vom Bescheid in seiner berichtigten Fassung auszugehen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es Umstände betrifft, die in der Folge berichtigt wurden, war daher nicht mehr einzugehen.

Ebenso verfehlt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es angebliche Mängel des Disziplinarverfahrens betrifft, weil dieses nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich die zum Vorfall vom 12. Juli 1997 aufgenommenen Niederschriften und insbesondere auch die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 17. Juli 1997 zur Grundlage des Bescheides gemacht. Dem Beschwerdeführer war angelastet worden, am 12. Juli 1997 in der Dienstzeit (eingeteilt als "Wapo/San") trotz strikten Alkoholverbotes Alkohol konsumiert zu haben, trotz Befehles durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten die ordnungsgemäße Adjustierung nicht hergestellt und den Alkoholkonsum nicht eingestellt zu haben, und in weiterer Folge, nachdem er vom Kompaniekommandanten zur Rede gestellt worden war, geantwortet zu haben "Ich mag nicht mehr, ich will nach Hause fliegen". Nachdem er vom Stützpunkt Hermon abberufen und am 16. Juli nach Wien zurückgebracht worden war, wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 1997 vor der belangten Behörde einvernommen. Die hierüber aufgenommene Niederschrift hat folgenden wesentlichen Inhalt:

"Gegenstand der Amtshandlung: Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes; vorzeitige Entlassung aus dem aoPD (Auslandseinsatzpräsenzdienst)

- PARTEIENGEHÖR ...

Ich wurde von ASekr. ... darüber informiert, daß es beabsichtigt ist, auf Grund der Vorfälle am 12. Juli 1997, bei welchem durch mein Verhalten dem Ansehen des UN-Bataillons ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstanden ist, mich aus militärischen Rücksichten von der Verpflichtung zur Leistung des gegenwärtigen Präsenzdienstes zu befreien und ... aus diesem vorzeitig zu entlassen. Diese vorzeitige Entlassung stellt jedoch keine disziplinäre Maßnahme dar, sondern die militärischen Rücksichten werden seitens BMLV in der Schadenszufügung des Ansehens des Bataillons und meiner nicht mehr zu erwartenden uneingeschränkten Dienstleistung auf Grund des Vorfalles und meiner Aussage, "Ich mag nicht mehr, ich will nach Hause fliegen", gesehen.

Ich gebe zu, daß ich am fraglichen Tag Alkohol konsumiert und mich gegenüber Vzlt N. ... nicht korrekt verhalten habe.

Als Einwände gegen eine vorzeitige Entlassung bringe ich folgendes vor:

Ich fühle mich von meinen Kameraden und Vorgesetzten als ungerecht behandelt. Während meines Einsatzes stellte ich folgende Ansuchen auf Versetzung: ...

Diesen Versetzungswünschen wurde nicht entsprochen, sondern ich wurde immer auf später vertröstet.

Weiters habe ich alle Befehle, außer besagten Vorfall, befolgt und meinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet.

Daher sehe ich den Antrag auf vorzeitige Beendigung aus militärischen Rücksichten nicht ein.

..."

Diese Niederschrift trägt im Original die Unterschrift des Beschwerdeführers und die des Leiters der Amtshandlung. Es kann daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht die Rede davon sein, dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör eingeräumt und nicht bekanntgemacht worden, was Gegenstand der Amtshandlung bilde.

Auch in der Sache selbst vermag der Beschwerdeführer kein stichhältiges Argument gegen den angefochtenen Bescheid vorzutragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer anläßlich der Amtshandlung vom 17. Juli 1997 seiner Befreiung bzw. vorzeitigen Entlassung "zugestimmt" hat, oder nicht, denn wesentlicher Grund der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Maßnahme war der festgestellte Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im Dienst und die Nichtbefolgung von Befehlen. Daß diese Vorwürfe unrichtig seien, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er hat zum Sachverhalt nicht nur anläßlich der Vernehmung vom 17. Juli 1997 den "besagten Vorfall" zugestanden, sondern etwa auch in seinem Schreiben vom 15. Juli 1997 darauf verwiesen, daß er "leider ein Dienstvergehen begangen" habe.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde auf Grund des im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Annahme gelangte, die Grundlage für die amtswegige Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten sei gegeben. Mit Recht ging die belangte Behörde davon aus, daß das Verhalten des Beschwerdeführers einem weiteren Verbleib in diesem Präsenzdienst entgegenstand.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110249.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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