Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Dr. Hans Pokorn in Wien XIII, Zamaragasse 9, 2. des Gerhart Pokorn in Neunkirchen, Gerichtsgasse 8, und 3. der Ilse Adam in Thalheim, Finkenweg 10, als Rechtsnachfolger der Frida Pokorn in Neunkirchen, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien VI, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1995, Zl. R/1-V-90015/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Neunkirchen, vertreten durch den Bürgermeister,
2. Dipl.-Ing. Heinrich Seiser, 3. Dipl.-Ing. Herbert Mitteregger, 4. Prof. Erwin Kessler, 5. Dkfm. Mag. Rudolf Karall, 6. Dipl.-Ing. Hans Polly, 7. Robert Kotrc und 8. Josef Ehrenhöfer, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Alois M. Leeb und Mag. Gernot Faber, Rechtsanwälte in Neunkirchen, Triesterstraße 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin zusammen haben dem Land Niederösterreich S 4.565,-- und den zweit- bis achtmitbeteiligten Parteien insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der zweit- bis achtmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 19. August 1997, A 276/97 k, wurde der Nachlaß der am 6. Juni 1997 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Beschwerdeführerin Frida Pokorn aufgrund des Gesetzes Dr. Hans Pokorn, Gerhart Pokorn und Ilse Adam, deren bedingt abgegebene Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, je zu einem Drittel eingeantwortet (siehe hiezu auch den hg. Akt 97/05/0280).
Die zweit- bis achtmitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer der Grundstücke .32, Neunkirchen, Hauptplatz 12, .35/3, .35/6, Hauptplatz 11, .35/7, 1254, sämtliche inneliegend der Liegenschaft EZ 25 KG Neunkirchen, sowie der Grundstücke Nr. 21/1 und 1009, Gerichtsgasse 12, inneliegend der Liegenschaft EZ 1248, KG Neunkirchen. Mit Eingabe vom 2. Juli 1990 beantragten sie laut Einreichplan und Baubeschreibung die Baubewilligung für die Errichtung von 52 Pkw-Abstellflächen und die Herstellung der Kanalhausleitung auf den vorerwähnten Grundstücken. Aus der Baubeschreibung ergibt sich, daß die Zu- und Abfahrt zur geplanten Parkplatzanlage über die Gerichtsgasse erfolgen soll, welche als Einbahn von der Wienerstraße zur Fabriksgasse geführt ist. In der Baubeschreibung wird auch festgehalten, daß "außerhalb der Geschäftszeiten ... der Parkplatz mittels Schrankenanlage gesperrt" werden soll. In der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 2. August 1990 wurde bei der Beschreibung des Umfanges des Bauvorhabens festgehalten:
"Dieser Pkw-Abstellplatz wird aufgrund der Vorschreibung bei der Errichtung bzw. Um- und Zubau der Objekte Hauptplatz 11 und 12 anläßlich der dafür erteilten Baubewilligung hergestellt."
Die Beschwerdeführerin war in dem für das hier zu beurteilende Verfahren maßgeblichen Zeitraum Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1080, Baufläche, der Liegenschaft EZ 1286, KG Neunkirchen, Gerichtsgasse 8, welches vom Grundstück Nr. .1009, Gerichtsgasse 12, nur durch das schmale Grundstück .1082, Gerichtsgasse 10, getrennt ist.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das beantragte Bauvorhaben im wesentlichen Einwendungen wegen befürchteter Immissionen (Geruchs-, Lärmbelästigungen sowie Erschütterungen) sowie Belastung der Stadtmauer, welche ein Abbröckeln von Gesteinen und somit eine Gefährdung bewirken können.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. August 1990 wurde die beantragte Baubewilligung "aufgrund des Ergebnisses der am 2. August 1990 durchgeführten Bauverhandlung und der hiebei vorgelegten Pläne" erteilt und die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt sowie ausgesprochen, daß die Vorgaben in der Baubeschreibung und die in der Niederschrift enthaltenen Nebenbestimmungen einzuhalten seien.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Oktober 1990 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ebenso als unbegründet abgewiesen wie ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1991. Mit hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0070, wurde jedoch der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. Februar 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die Beschwerdeführerin sei von der Anberaumung der Bauverhandlung nicht persönlich verständigt worden, ihr gegenüber seien daher die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG nicht eingetreten, weil sie "bekannte Beteiligte" sei. Durch die Abweisung ihrer Vorstellung sei die Beschwerdeführerin daher in ihren Rechten verletzt worden.
Nach Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 19. Oktober 1990 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2. Jänner 1992 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen mit Bescheid vom 22. Mai 1992 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen zurückverwiesen, weil die Berufungsbehörde zum Vorwurf des Fehlens einer Auflage betreffend die Regelung der Benützung der Abstellfläche zur Nachtzeit nicht Stellung genommen habe. Der Gemeinderat werde im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Auflage vorzuschreiben und die Bauwerber zu einer entsprechenden Ergänzung der Einreichunterlagen aufzufordern haben.
Nach neuerlicher - im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblicher - Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 6. April 1994 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. September 1995 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen nach Durchführung einer "Ergänzungsverhandlung" vom 20. Jänner 1994, welcher die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beigezogen worden ist, mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. August 1990 folgenden Spruch beschlossen:
"I. Gemäß §§ 92 Abs. 1 Z. 2 und 93 Z. 3 und gemäß § 111 der Bauordnung für Niederösterreich ... wird Ihnen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen als Baubehörde zweiter Instanz die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Parkplatzes für 52 Pkw samt Herstellung und Verwendung der Kanalhausleitung für die Entsorgung der Oberflächenwässer auf der Liegenschaft 2620 Neunkirchen, Gerichtsgasse 12, Parzelle Nr. Baufläche 1009, Baufläche 1254, Baufläche 35/7 und 21/1, EZ 1248, KG Neunkirchen, erteilt.
Folgende Auflagenpunkte sind zu erfüllen bzw. einzuhalten:
Die Punkte 1) bis 21) aus dem Gutachten des Bausachverständigen der am 2. August 1990 stattgefundenen Bauverhandlung und der dabei aufgenommenen Niederschrift. Sie liegen in Kopie bei und werden zum Bestandteil des Bescheides erklärt.
Aufgrund der am 20.1.1994 aufgenommenen Niederschrift über die durchgeführte Ergänzungsverhandlung in vorangeführter Sache, samt Gutachten des Bausachverständigen sowie der vorliegenden Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter Pfliegler als Rechtsvertreter der Frau Frida Pokorn, wird folgende konkrete Auflage erteilt:
"Die Schrankenanlage bei der Zu- und Abfahrt des Parkplatzes ist so einzurichten, daß ab 22 Uhr bis 6 Uhr früh beide Schranken geschlossen sind. Der Ausfahrtsschranken ist so einzurichten, daß ein Pkw, welcher nach 22 Uhr den Parkplatz verlassen will, über eine Induktionsschleife fährt, diese gibt einen Impuls zur Schrankenanlage und der Ausfahrtsschranken geht automatisch auf. Der Pkw kann den Parkplatz verlassen und der Ausfahrtsschranken schließt sich danach wieder automatisch. Diese Anlage ist stets in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten." Dies gilt als Dauervorschreibung."
In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, am 14. Juli 1992 habe eine Endbeschau des Parkplatzes stattgefunden. Bei dem damals durchgeführten Lokalaugenschein sei bereits eine Schrankenanlage vorhanden gewesen, welche mit dem darauffolgenden Benützungsbewilligungsbescheid genehmigt worden sei. Diesbezüglich seien auch keine Nachbarrechte berührt worden, da bei der ursprünglichen Genehmigung bereits eine allgemeine Auflage vorgeschrieben worden sei, daß die Benützung des Parkplatzes in der Nacht zu regeln sei. Es habe festgestellt werden können, daß der Zu- und Abfahrtsschranken ständig geschlossen sei. Bei Zufahrt zum Parkplatz müsse beim Zufahrtsschranken ein Parkschein entnommen werden; danach öffne sich der Schranken. Bei Verlassen des Parkplatzes fahre man zum Ausfahrtsschranken; kurz vor diesem überfahre man eine Induktionsschleife, die einen elektrischen Impuls gebe und den Ausfahrtsschranken sodann automatisch öffne. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Schrankenanlage so einzurichten sei, daß ab 22 Uhr bis 6 Uhr in der Früh der Schranken bei der Zufahrt geschlossen sei. Der Ausfahrtsschranken müsse jedoch nicht geschlossen sein, da ein jederzeitiges Verlassen des Parkplatzes gewährleistet sein müsse. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Auflage sei nunmehr ersichtlich, daß auch der Abfahrtsschranken während der Nachtzeit geschlossen sein müsse. Ein Zufahren sei damit nicht möglich; der Forderung der Beschwerdeführerin werde demnach entsprochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin werde in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid offenkundig in dem Recht auf Nichtbewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben (Errichtung eines Parkplatzes für 52 Pkw sowie die Hauskanalleitung für die Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer des Parkplatzes) soll auf Grundstücken errichtet werden, die im bestehenden Flächenwidmungsplan als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen sind. Im Bebauungsplan sind diese Flächen zusätzlich als "Kfz-Stellplätze" bezeichnet. Im Prüfungsverfahren nach § 98 der NÖ Bauordnung 1976 wurde noch festgehalten, daß die Pkw-Stellplätze "als Kundenparkplätze für die südwestlich anschließende Verkaufspassage dienen" sollen, der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung und der Baubewilligungsbescheid enthalten jedoch keinen Hinweis auf eine (untrennbare) Verbindung der Parkplatzanlage mit einem solchen Vorhaben. Weder der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Oktober 1995 noch der angefochtene Bescheid enthalten Begründungsdarlegungen darüber, ob das bewilligte Vorhaben auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, obwohl dies im Hinblick auf die mit der 10. Bauordnungsnovelle (in Kraft getreten mit 21. September 1994) erfolgte Einschränkung des Mitspracherechtes der Anrainer (§ 118 Abs. 8 und 9 der NÖ Bauordnung 1976) geboten gewesen wäre (vgl. hiezu die diesbezüglichen Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0235, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0163). Daß auch Kraftfahrzeugabstellplätze als Betriebsanlagen angesehen werden können und demnach einer gewerberechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach bejaht (vgl. hiezu Stolzlechner - Wendl - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage,
2. Auflage, Rz 156, Seite 70 f; hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1993, Zl. 91/04/0127). Daß das gegenständliche Bauvorhaben der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist (vgl. § 74 Abs. 1 GewO 1996), kann jedoch den Verwaltungsakten nicht entnommen werden und ist im Hinblick auf das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in diesem nicht weiter entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher in der Folge davon aus, daß der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht im Umfang des § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 1976 in vollem Umfang zukommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in der Fassung vor der am 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 8000-10 werden Kerngebiete wie folgt umschrieben:
"Kerngebiete, die vorwiegend für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten sowie für Betriebe des Handels, Gewerbes und Fremdenverkehrs bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes (Stadtkernes) harmonisch anpassen und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können."
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht dagegen, daß der der Beschwerde zugrunde liegende Betriebstypus im Bauland-Kerngebiet nicht zulässig sei. Aufgrund der eben wiedergegebenen Umschreibung der Kerngebiete hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Projektes im Bauland der vorgenannten Nutzungsart (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0118, BauSlg. Nr. 1994/230, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Steiermärkischen Bauordnung), dies insbesonders auch deshalb, weil die Anlage nach der Baubeschreibung "außerhalb der Geschäftszeiten" gesperrt wird und demnach mit den im Kerngebiet zulässigerweise errichteten Betrieben unmittelbar im Zusammenhang steht.
Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde vor, das gegenständliche Vorhaben sei gemäß § 17 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgeseztes 1976 rechtlich als Einkaufszentrum zu qualifizieren; für derartige Bauten bestehe ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis, welches nicht berücksichtigt worden sei.
Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin vom Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens. Wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, haben die Baubehörden kein "Einkaufszentrum", sondern die "Errichtung des Parkplatzes für 52 Pkw samt Herstellung und Verwendung der Kanalhausleitung ..." baubehördlich bewilligt. Daß die Baubehörde nach der NÖ Bauordnung nicht zur Beurteilung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den öffentlichen Verkehr zuständig ist und der Anrainer keinen Anspruch darauf besitzt, daß sich diese Verhältnisse nicht ändern, hat bereits die Vorstellungsbehörde zutreffend beurteilt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 86/05/0172, BauSlg. Nr. 856). Die Beschwerdeausführungen zu einer "Bauverhandlung vom 7.3.1990" betreffen nicht das gegenständliche Beschwerdeverfahren und entziehen sich daher in diesem einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Im Rahmen der Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die bewilligte Parkplatzanlage grundsätzlich auch Personen zugänglich ist, welche weder Arbeitnehmer noch Besucher des Einkaufszentrums sind, wie dies die Beschwerdeführerin insoweit zutreffend ausführt. Dies ändert jedoch am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts. Die Beschwerdeführerin vermag nämlich nicht darzulegen, weshalb der Sachverständige für technischen Umweltschutz von "falschen Prämissen" ausgegangen sei. Aufgrund seiner Erfahrung hat er die Immissionsbelastung des beschwerdegegenständlichen Parkplatzes unter Berücksichtigung der Regelungen in der ÖNORM S 5010 berechnet. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, daß seine Berechnungsgrundlagen auf Erfahrungswerten bei ähnlichen Parkplatzanlagen basieren. Dem Gutachter kann keineswegs unterstellt werden, den möglichen Lärm durch zufahrende Lkws nicht berücksichtigt zu haben. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Gutachter hätte die von den Fahrzeugen ausgehenden Erschütterungen nicht mitberücksichtigt, sind aktenwidrig. Der Sachverständige hat nämlich in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß aus technischen Gründen bei Kraftfahrzeugen keine Eigenschwingungen auftreten und keine Schwingungsübertragung in den Boden erfolgen kann. Erschütterungen seien mit Sicherheit auszuschließen. Das Gutachten des Sachverständigen für technischen Umweltschutz hat daher für die Behörde keinen Anhaltspunkt geboten, im Interesse der Beschwerdeführerin weitere Auflagen in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen.
Warum die medizinische Sachverständige dem Verfahren nicht hätte beigezogen werden dürfen, wird in der Beschwerde nicht begründet ausgeführt. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, warum das gegenständliche Verfahren die Beiziehung weiterer medizinischer Sachverständiger erfordert hätte. Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen für technischen Umweltschutz führte die medizinische Sachverständige aus, daß die festgestellten Lärm- und Geruchimmissionen von der Intensität und von der Erscheinungsform her von sehr geringer Bedeutung sind und für die Menschen keine Gesundheitsgefährdung darstellen. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, warum diese Ausführungen nicht richtig sein sollen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat die Beschwerdeführerin den fachkundigen Ausführungen dieser Sachverständigen auf gleicher Ebene nichts entgegengesetzt.
Die Beschwerdeführerin wurde zwar zur "Ergänzungsverhandlung" vom 20. Jänner 1994 nicht geladen. Die Ergebnisse dieser Verhandlung wurden jedoch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen hat sich die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin vermag keinen Verfahrensmangel in dem Umstand aufzeigen, daß sie an der Ergänzungsverhandlung vom 20. Jänner 1994 persönlich nicht teilnehmen konnte, weil ihr einerseits hinreichend Parteiengehör gewährt worden ist und andererseits nicht aufgezeigt wurde, aus welchen Gründen die Berufungsbehörde zu welchem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn die Beschwerdeführerin an dieser Verhandlung teilgenommen hätte.
In welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die Beschwerdeführerin durch die Bewilligung der Herstellung und Verwendung der Kanalhausleitung verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist für den Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist bereits die Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050033.X00Im RIS seit
03.05.2001