Entscheidungsdatum
23.06.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2019, Zahl ***, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
a. zur Verdeutlichung des zu entfernenden T-Stückes und des zu entfernenden (sich über dem T-Stück befindlichen) Schachts die beiliegenden zwei Lichtbilder über das T-Stück und der ebenfalls beiliegende Übersichtslageplan, in welchem die zu entfernenden Bauteile innerhalb der roten (ellipsenförmigen) Umrandung gelegen sind, zu einem Bestandteil dieser Beschwerdeentscheidung erklärt werden, und
b. die Leistungsfrist aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 30.08.2020 neu festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019 wurden der Rechtsmittelwerberin auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 mehrere wasserpolizeiliche Aufträge erteilt, und zwar
- unter Spruchpunkt 1. die Entfernung des in der Ableitung von der Quelle EE kurz nach dem Bach FF nachträglich eingebauten T-Stückes, womit Wasser zur wasserrechtlich bewilligten Quelle GG abgeleitet wird, sodass eben diese Ableitung zukünftig nicht mehr möglich ist und der Urzustand hergestellt wird,
- unter Spruchpunkt 2. die Entfernung des in diesem Zusammenhang errichteten Schachts sowie die anschließende Überdeckung der Leitung, wobei
- unter Spruchpunkt 3. eine Leistungsfrist zur Durchführung der vorgenannten Maßnahmen bis spätestens 15. Juni 2020 gesetzt wurde.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach den durchgeführten Erhebungen die Quellableitung der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ ohne Einverständnis des diesbezüglichen Wasserberechtigten ausgegraben und mit einem T-Stück ausgestattet worden sei, von welchem abgehend eine Verbindungsleitung zur Quellableitung der Wasserversorgungsanlage „Quelle GG“ hergestellt worden sei, womit eine Ableitung der Wässer der „Quelle EE“ in die Wasserversorgungsanlage „Quelle GG“ ermöglicht werde.
Diese Änderungen an den genannten Wasserversorgungsanlagen hätten einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, die aber nicht gegeben sei.
Infolgedessen seien die gesetzten Maßnahmen als „eigenmächtige Neuerung“ im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen.
Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien die aufgetragenen Arbeiten im Verhältnis am einfachsten umzusetzen.
Die angeordneten Wiederherstellungsmaßnahmen seien binnen kürzester Zeit umsetzbar. Da die Sommersaison je nach Witterung ca Mitte Mai eines jeden Jahres beginne, habe der 15. Juni 2020 als jener Tag festgesetzt werden können, bis zu dem spätestens die aufgetragenen wasserpolizeilichen Maßnahmen zu erfüllen seien.
Der von der „eigenmächtigen Neuerung“ betroffene Wasserberechtigte an der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ habe im Gegenstandsfall schließlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (an seiner Wasserversorgungsanlage) gefordert.
2)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt bzw Umfang nach angefochten.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass der Wasserberechtigte an der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ im selben Zusammenhang bereits ein Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht X eingeleitet habe.
Es gehe nicht an, dass sie sowohl auf dem Verwaltungsweg als auch auf dem Gerichtsweg zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes verhalten werde, vielmehr müsse sich der Wasserberechtigte entscheiden, welchen Rechtsweg er nun zur Durchsetzung seines vermeintlichen Rechtes wählen wolle.
Die Beschwerdeführerin beziehe ihr Trinkwasser für die von ihr betriebene Jausenstation aus der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ des die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes fordernden Wasserberechtigten. Dasselbe gelte für die Landwirtschaft der Almbetreiber.
Die von der „Quelle EE“ zu Almgebäude und Jausenstation führende Leitung sei nicht mehr funktionsfähig gewesen, sodass kein Wasser mehr zu Jausenstation und Almgebäude geflossen sei.
Der Wasserberechtigte der WVA „Quelle EE“ sei seinen gesetzlichen Instandhaltungsverpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl er von den zu einem Wasserbezug berechtigten Betreibern der Jausenstation und Almwirtschaft mehrmals dazu aufgefordert worden sei.
Um Schäden und Nachteile für ihren Betrieb und die Landwirtschaft hintanzuhalten, sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, Abhilfe zu schaffen.
Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen seien derart geringfügig, dass es hierfür keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe.
Im Übrigen habe die belangte Behörde keine Feststellungen zur Bewilligungspflicht getroffen.
Bestehe aber keine wasserrechtliche Bewilligungsbedürftigkeit für die gesetzten Maßnahmen, komme die Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 schon aus diesem Grund nicht in Frage.
Mit der Beschwerde wurden mehrere näher bezeichnete Beweisanträge gestellt.
3)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 25.05.2020 die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden die von der Beschwerdeführerin begehrten Einvernahmen zweier Zeugen sowie des Wasserberechtigten an der WVA „Quelle EE“ durchgeführt.
Überdies wurde bei der Beschwerdeverhandlung eine kultur- und wasserbautechnische Sachverständige zum Sachverhalt näher befragt.
Auf die zeugenschaftliche Befragung eines weiteren angebotenen Zeugen, der beim Landesverwaltungsgericht nicht erschienen ist, wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung verzichtet.
Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin sowie dem die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begehrenden Wasserberechtigten an der WVA „Quelle EE“ wurde bei der Rechtsmittelverhandlung die Gelegenheit geboten, Fragen an die beigezogene Sachverständige sowie auch an die einvernommenen Personen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Im Wesentlichen bekräftigten sie dabei ihre schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte.
II. Sachverhalt:
Gegenstand der in Prüfung stehenden Rechtssache ist ein wasserpolizeiliches Auftragsverfahren auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959.
Die Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.1980 wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtliche Überprüfungserklärung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.1982, mit diesem Bescheid wurde auch ein Quellschutzgebiet ausgewiesen.
Konsensinhaber dieser Wasserversorgungsanlage ist Herr JJ als Eigentümer des Gasthofes „KK“.
Die Wasserversorgungsanlage wird aus der „Quelle EE“ gespeist, wobei die Quellableitung ua über das Grundstück **1 KG W im Eigentum der Eheleute LL und MM zum Gasthof „KK“ führt. Von dort führt eine Versorgungsleitung zu einem Almgebäude der Eheleute LL und MM sowie schließlich zur Jausenstation der Beschwerdeführerin auf Grundstück **2 KG W.
Das Quellwasser der „Quelle EE“ dient sohin auch der Wasserversorgung des Almgebäudes der Eheleute LL und MM sowie der Jausenstation der Rechtsmittelwerberin, die Beschwerdeführerin und die Eheleute LL und MM verfügen aber nicht über ein Wasserbenutzungsrecht an der „Quelle EE“ nach dem Wasserrechtsgesetz, sondern nur über ein Bezugsrecht aus der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018 wurde die Gründung der Wassergenossenschaft „NN“ aufgrund freier Vereinbarung der daran Beteiligten anerkannt. Mitglieder dieser Wassergenossenschaft sind die Eheleute LL und MM und die Beschwerdeführerin, nicht aber Herr JJ.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2018 wurde die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage „Quelle GG“ erteilt, die der Wasserversorgung der Jausenstation der Beschwerdeführerin und des Almgebäudes der Eheleute LL und MM dient.
Die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage wird aus der „Quelle GG“ gespeist, deren Ableitung ebenfalls über das Grundstück **1 KG W zum Almgebäude der Eheleute LL und MM sowie zur Jausenstation der Rechtsmittelwerberin führt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage „Quelle GG“ wasserrechtlich für überprüft erklärt, dies unter gleichzeitiger nachträglicher Genehmigung geringfügiger Abweichungen in der Ausführung der Genossenschaftsanlage.
Die Wasserversorgung der Jausenstation der Beschwerdeführerin und der Almwirtschaft der Eheleute LL und MM wird mithin aus den Quellwässern der „Quelle EE“ und der „Quelle GG“ sichergestellt. Die entsprechenden Versorgungsleitungen von den beiden genannten Quellen führen in einen Schacht beim Almgebäude, den sogenannten Schacht Nummer 3. In diesem Schacht Nummer 3 kann eine Vermischung der Quellwässer vorgenommen werden, dies wahlweise, aber nicht zwingend.
Bevor das Wasser in die Jausenstation der Beschwerdeführerin gelangt, wird dieses einer UV-Aufbereitung unterzogen.
Im August 2019 ist der belangten Behörde bekannt geworden, dass an den wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ sowie „Quelle GG“ Änderungen durchgeführt worden sind. Bei einem Lokalaugenschein am 22.08.2019 der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die unterirdische Quellableitung der WVA „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ auf dem Grundstück **1 KG W freigegraben worden war. Die freigelegte Wasserleitung zum Zweck der Ableitung der Quellwässer der „Quelle EE“ war durchtrennt worden und war an der Durchtrennungsstelle ein T-Stück (Abzweiger) eingebaut worden, wobei in die in Richtung Gasthof „KK“ des Herrn JJ weiterführende Quellableitung ein Absperrorgan eingesetzt worden war.
Vom T-Stück (Abzweiger) abgehend war eine unterirdische Wasserleitung zur Quellableitung der WVA „Quelle GG“ auf dem Grundstück **1 KG W hergestellt worden.
Mit den beschriebenen Maßnahmen war also eine Verbindungsleitung zwischen den beiden Quellableitungen der beiden Wasserversorgungsanlagen
- „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ sowie
- „Quelle GG“ der gleichnamigen Wassergenossenschaft
geschaffen worden, die es ermöglicht, Quellwasser der „Quelle EE“ in die Quellableitung der WVA „Quelle GG“ zu speisen.
Die vorbeschriebenen Maßnahmen an den Quellableitungen der beiden Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ sowie „Quelle GG“ wurden vom Ehemann der Beschwerdeführerin, von MM und auch von Herrn OO - dem Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin - durchgeführt, um Quellwasser der „Quelle EE“ zur Wasserversorgung der Jausenstation der Beschwerdeführerin sowie für Zwecke der Almbewirtschaftung ableiten zu können.
Im Sommer 2019 ist nämlich Wassernot für die Jausenstation der Rechtsmittelwerberin und die Almwirtschaft der Eheleute LL und MM deshalb entstanden, da aufgrund eines Defekts in der Quellableitung der „Quelle EE“ kein Wasser dieser Quelle mehr zur Jausenstation sowie für Zwecke der Almbewirtschaftung abgeleitet hat werden können.
Zunächst hat noch das Wasser aus der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage „Quelle GG“ ausgereicht, um die Jausenstation der Beschwerdeführerin und die Almwirtschaft zu betreiben.
Nachdem aber das Wasserdargebot aus der genossenschaftlichen „Quelle GG“ im Verlauf des Sommers 2019 zurückgegangen ist und auch Bäche im Almgebiet, die der Viehtränke dienen, trockengefallen sind, sind die Beschwerdeführerin und die Eheleute LL und MM auf ihr Wasserbezugsrecht aus der WVA „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ angewiesen gewesen.
Davon haben sie aber nicht Gebrauch machen können, da eine Ableitung von Wässern der „Quelle EE“ zu ihnen nicht möglich gewesen ist. In ihrer Wassernot haben die Beschwerdeführerin und die Eheleute LL und MM daher die in Rede stehenden Änderungen an den beiden Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ sowie „Quelle GG“ durchgeführt, um Wasser der „Quelle EE“ zur Betreibung der Jausenstation der Beschwerdeführerin sowie der Almwirtschaft der Eheleute LL und MM zu erhalten.
Das Absperrorgan in der zum Gasthof „KK“ des JJ weiterführenden Quellableitung der „Quelle EE“ ist deshalb eingebaut und geschlossen gehalten worden, um Wasserleitungsverluste hintanzuhalten, zumal die Art des Defekts in der Quellableitung der „Quelle EE“ nicht festgestellt hat werden können und möglicherweise die Quellableitung irgendwo „auseinandergezogen“ ist, sodass Wasser aus der Quellableitung in das Erdreich versickern würde.
Über dem T-Stück und dem Absperrorgan in der Quellableitungsstrecke zum Gasthof „KK“ wurde ein Schacht errichtet, um das Absperrorgan bedienen zu können. Dieses Absperrorgan wurde aus dem vorangeführten Grund der Hintanhaltung von Leitungsverlusten gesperrt gehalten, sodass eine Ableitung von Quellwasser der „Quelle EE“ zum Gasthof „KK“ des JJ nicht möglich ist.
Durch die strittigen Maßnahmen mit einer leitungsmäßigen Verbindung der beiden Quellableitungen der zwei Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ sowie „Quelle GG“ werden die Quellwässer der beiden genannten Quellen bereits in der Quellableitungsstrecke der WVA „Quelle GG“ miteinander vermischt, wobei diese Vermischung nicht mehr hintangehalten werden kann. Diese Vermischung der Quellwässer der „Quelle EE“ mit jenen der „Quelle GG“ kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit der UV-Anlage haben, zumal eine UV-Anlage auf eine bestimmte Beschaffenheit des zu behandelnden Wassers ausgerichtet ist.
Die streitverfangene Verbindungsleitung bewirkt weiters eine – im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Anlagenzustand – andere Ableitung der Quellwässer der „Quelle EE“, dies sowohl in örtlicher Hinsicht als auch systematisch (zwei wasserrechtlich getrennt bewilligte Quellableitungen zweier verschiedener Wasserversorgungsanlagen wurden zu einer verbunden).
Die streitverfangenen Maßnahmen erfolgten ohne Einverständnis des Wasserberechtigten der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ und auch ohne wasserrechtliche Genehmigung der belangten Behörde.
Am 19.11.2019 forderte Herr JJ als Wasserberechtigter der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ bei einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde den Rückbau der streitverfangenen Anlagenänderungen und die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes seiner Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“.
Bei dieser Vorsprache gab er auch bekannt, dass er diesbezüglich auch bereits eine entsprechende Klage beim Bezirksgericht X eingebracht hat, um die Herstellung des ursprünglichen Zustandes seiner Wasserversorgungsanlage zu erreichen.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen (insbesondere aus den sehr aussagekräftigen Lichtbildern), aus den Angaben der vom Gericht einvernommenen Personen und schließlich aus den Fachausführungen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen wasserfachlichen Sachverständigen ergibt, zudem auch aus dem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelwerberin.
So beruhen die Feststellungen zum Gegenstand des Verfahrens und zu den beiden wasserrechtlich genehmigten Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ und „Quelle GG“ der gleichnamigen Wassergenossenschaft auf unbedenklichen Aktenunterlagen.
Diese Umstände sind im Übrigen im Gegenstandsfall gar nicht strittig.
Die Feststellungen zu den im Sommer 2019 geschehenen Änderungen an den beiden Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ sowie „Quelle GG“ mit einer Verbindungsleitung zwischen den beiden Quellableitungen der vorgenannten Versorgungsanlagen gehen insbesondere auf die Erhebungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen zurück, die sich sehr gut mit den Angaben der beiden befragten Zeugen MM sowie OO vereinbaren lassen. Gestützt werden die entsprechenden Feststellungen auch durch die aktenkundigen Lichtbilder, die die strittigen Maßnahmen recht gut wiedergeben.
Die getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen der vorgenommenen Anlagenänderungen, etwa
- zu der nicht hintanzuhaltenden Vermischung von Quellwässern,
- den möglichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der UV-Anlage sowie
- zu der geänderten Ableitung der Quellwässer der „Quelle EE“,
basieren auf den Fachdarlegungen der beigezogenen Sachverständigen. Diese hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr kompetenten Eindruck. Ihre Fachausführungen wurden von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen, auch haben sie keinerlei fundierten Argumente gegen die Sachverständigenausführungen vorgebracht, die die Beweiskraft derselben erschüttern hätten können.
Dementsprechend konnten die Fachdarlegungen der Sachverständigen ohne Bedenken der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrundegelegt werden.
Dass die strittigen Maßnahmen von MM und OO, dem Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin, unter Mithilfe des Ehemannes der Rechtsmittelwerberin durchgeführt worden sind, ergibt sich aus der glaubhaften Zeugenangabe des MM, der auch klargestellt hat, dass an der streitverfangenen Aktion jene beteiligt waren, die damals im Sommer 2019 unbedingt Wasser gebraucht haben, sohin die Beschwerdeführerin als Betreiberin der Jausenstation und er für Zwecke der Betreibung der Alm.
Wenn der Zeuge OO ausgeführt hat, dass bei der Herstellung der strittigen Verbindungsleitung bloß er und Herr MM beteiligt gewesen seien, so mag dies für diesen Teil der Maßnahmen zutreffen, die den Zweck verfolgt haben, die Wasserversorgung der Jausenstation der Rechtsmittelwerberin sowie der Almwirtschaft (auch) aus der „Quelle EE“ wiederherzustellen.
Das entscheidende Verwaltungsgericht hegt aber keine Bedenken gegen die Schilderung des Zeugen MM, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin bei den Arbeiten zur Herstellung der Wasserversorgung der Jausenstation sowie des Almbetriebes unter Verwendung von Quellwässern der „Quelle EE“ mitgeholfen hat, mag dessen Mithilfe auch nicht die Herstellung der Verbindungsleitung betroffen haben.
Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführerin in personeller wie auch in finanzieller Hinsicht einen Beitrag zu den strittigen Maßnahmen geleistet haben wird, wenn sie doch zur Betreibung ihrer Jausenstation Wasser (auch) aus der „Quelle EE“ benötigt hatte.
Die Feststellungen zu den Beweggründen für die streitverfangenen Maßnahmen gründen auf den entsprechenden Angaben der Rechtsmittelwerberin selbst sowie der beiden Zeugen MM sowie OO, diese haben sehr überzeugend dargelegt, dass die Quellableitung der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ im Sommer 2019 nicht mehr funktionsfähig gewesen ist und daher kein Quellwasser aus der „Quelle EE“ zur Jausenstation der Beschwerdeführerin und für den Almbetrieb der Eheleute LL und MM abgeleitet hat werden können, weswegen eben die strittige Verbindungsleitung hergestellt wurde, um eine Ableitung von Wässern der „Quelle EE“ über die Quellableitung der WVA „Quelle GG“ zu ermöglichen.
Wenn die Verfahrenspartei JJ als Wasserberechtigter der WVA „Quelle EE“ vorgebracht hat, dass eine tatsächliche Beschädigung der Quellableitung der „Quelle EE“ zumindest objektiv nicht bewiesen und im August 2019 im Gasthof „KK“ noch Wasser zur Verfügung gestanden sei, so ist festzuhalten, dass nach Überzeugung des Gerichts die Beschwerdeführerin sowie die Eheleute LL und MM nicht die Mühen und Kosten der strittigen Maßnahmen auf sich genommen hätten, wäre die Quellableitung der „Quelle EE“ im Sommer 2019 noch funktionsfähig gewesen, da sie ja diesfalls Wasser der „Quelle EE“ für ihre Versorgungszwecke verwenden hätten können, ohne den Aufwand der Herstellung der strittigen Verbindungsleitung auf sich zu nehmen.
Dass im August 2019 noch Wasser im Gasthof „KK“ entnommen hat werden können, erklärt sich mit der von den Zeugen MM sowie OO übereinstimmend beschriebenen Möglichkeit, im Schacht 3 beim Almgebäude eine Rückleitung der in der Quellableitung der „Quelle GG“ ankommenden Wässer über jene Leitung, die von der WVA „Quelle EE“ in den Schacht 3 führt, vornehmen zu können, um den Brunnen beim Gasthof „KK“ mit Wasser füllen zu können, wodurch auch Wasser im Gasthof „KK“ selbst auf diese Weise zur Verfügung stehen kann. Auch die dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige für Kultur- und Wasserbautechnik hat erklärt, dass aus technischer Sicht dieser Erklärungsversuch für Wasser im Gasthof „KK“ nachvollziehbar ist, dies bei nicht gegebener Funktionsfähigkeit der Quellableitung der „Quelle EE“ zwischen dem strittigen T-Stück und dem Gasthof „KK“.
Jedenfalls geht das entscheidende Verwaltungsgericht von einer nicht mehr gegebenen Funktionsfähigkeit der Quellableitung der „Quelle EE“ aus, würde es doch den Erfahrungen des täglichen Lebens völlig widersprechen, wenn die Beschwerdeführerin und die Eheleute LL und MM bei gegebener Funktionsfähigkeit der Quellableitung der „Quelle EE“ die Kosten und Mühen des streitverfangenen Vorhabens auf sich genommen hätten.
Die Feststellung, dass das in die Quellableitung der „Quelle EE“ eingesetzte Absperrorgan geschlossen gehalten wird, womit eine Ableitung von Wässern der „Quelle EE“ zum Gasthof „KK“ des JJ nicht möglich ist, beruht auf aktenkundigen Lichtbildern, die das Absperrorgan in geschlossenem Zustand zeigen, aber auch auf der Erklärung des Zeugen OO, dass das strittige Absperrorgan deshalb eingebaut und gesperrt gehalten wird, um mögliche Wasserleitungsverluste in der schadhaften Quellableitung hintanzuhalten.
Dass für die strittigen Maßnahmen das Einverständnis des Konsensinhabers der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ nicht gegeben ist, geht auf die unmissverständliche Erklärung des JJ dazu bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.05.2020 zurück.
Die Feststellung, dass die verfahrensmaßgeblichen Maßnahmen (auch) ohne wasserrechtliche Bewilligung geschehen sind, beruht auf der Aktenlage und wurde von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet, dass für die in Prüfung stehenden Maßnahmen eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt.
Das festgestellte Wiederherstellungsverlangen des Wasserberechtigten der WVA „Quelle EE“, also des Herrn JJ, basiert auf einem Aktenvermerk der belangten Behörde, ebenso auf den Ausführungen des JJ bei der Beschwerdeverhandlung.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, gestützt.
Die verfahrensmaßgeblichen Regelungen des § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 haben folgenden Wortlaut:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) …“
V. Erwägungen:
1)
Nach § 9 Abs 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer – wie vorliegend die Nutzung der „Quelle EE“ und der „Quelle GG“ für Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung – sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt werden kann.
Was nun Änderungen an wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen anbelangt, ist auszuführen, dass solche Änderungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in Wien die Auffassung vertreten, dass es ein Widerspruch wäre, wenn ein Wasserbenutzungsberechtigter auf der einen Seite zur Erhaltung seiner Anlagen im vorgeschriebenen Zustand verpflichtet wäre, während er auf der anderen Seite seine Anlagen nach Belieben ohne behördliche Bewilligung ändern könnte (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/07/0010), was für eine weitgehende Bewilligungsbedürftigkeit für Änderungen an wasserrechtlich konsentierten Wasserbenutzungsanlagen spricht (siehe dazu auch Bachler in Oberleitner/Berger, WRG – ON4.00 § 9).
Fallbezogen ist festzuhalten, dass die streitverfangenen Maßnahmen in die Rechtssphäre des Wasserberechtigten an der WVA „Quelle EE“, mithin des Herrn JJ, eingegriffen haben, wurde doch feststellungsgemäß dessen Quellableitung im Boden des Grundstückes **1 KG W freigelegt, durchtrennt und mit einem Absperrorgan versehen, das sachverhaltsgemäß geschlossen gehalten wird, um Wasserverluste im Leitungsnetz hintanzuhalten. Vor dem Absperrorgan wurde nach dem festgestellten Sachverhalt ein T-Stück (Abzweiger) eingebaut, womit über eine neu verlegte Verbindungsleitung zur Quellableitung der WVA „Quelle GG“ es ermöglicht wird, das Quellwasser der „Quelle EE“ in die WVA der Wassergenossenschaft „Quelle GG“ einzuspeisen.
Die strittigen Maßnahmen haben selbstredend auch Einfluss auf den Lauf des Wassers und dessen Beschaffenheit, wird doch sachverhaltsgemäß das Quellwasser der „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ nunmehr über die neue Verbindungsleitung und die Quellableitung der WVA „Quelle GG“ zur Jausenstation der Beschwerdeführerin sowie zum Almgebäude der Eheleute LL und MM abgeleitet und nicht mehr – wie an sich wasserrechtlich genehmigt – über die Quellableitung für die WVA „Quelle EE“ des JJ.
Hinzu kommt gegenständlich, dass in der genossenschaftlichen Quellableitung die Vermischung der Quellwässer der beiden Quellen „Quelle EE“ und „Quelle GG“ eintritt, die nicht hintangehalten werden kann, wobei die Vermischung der Quellwässer nach der unbestritten gebliebenen Fachausführung der verfahrensbeteiligten Sachverständigen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der UV-Anlage in der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage haben könnte.
Mit Blick auf diese Umstände ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die streitverfangenen Maßnahmen mit Herstellung einer Verbindungsleitung zwischen den beiden Quellableitungen der zwei Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ sowie „Quelle GG“ entgegen der von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vertretenen Auffassung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätten, die unstrittig nicht vorliegt.
2)
Die Beschwerdeführerin hat nicht ihre Verantwortlichkeit für die Durchführung der strittigen Maßnahmen im Sommer 2019 in Abrede gestellt, vielmehr hat sie in ihrem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, verpflichtet gewesen zu sein, gegen die Wassernot Abhilfe zu schaffen, um Schäden und Nachteile für ihren Betrieb (Jausenstation) und die Landwirtschaft hintanzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Adressat eines Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung – also eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose Maßnahme oder Veränderung – vorgenommen hat. Als „Täter“ kommt hierbei jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 an den Verursacher bzw Mitverursacher zu richten ist (VwGH 28.05.2014, 2011/07/0267).
Der vom erkennenden Verwaltungsgericht einvernommene Zeuge MM hat lebensnah und glaubwürdig ausgeführt, dass an der nunmehr strittigen Aktion im Sommer 2019 jene beteiligt gewesen sind, die damals unbedingt Wasser gebraucht haben, sohin die Beschwerdeführerin als Betreiberin der Jausenstation und er für Zwecke der Betreibung der Alm. Außerdem hat der Zeuge dargelegt, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin bei den Arbeiten mitgeholfen hat, die den Zweck verfolgt haben, die Wasserversorgung wiederherzustellen und die Wassernot zu beseitigen. Ebenso ist sachverhaltsgemäß der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin an den streitverfangenen Maßnahmen beteiligt gewesen. Jedenfalls die Tätigkeiten ihres Ehemannes hat sich die Rechtsmittelwerberin zurechnen zu lassen (VwGH 14.05.1997, 97/07/0027).
Schließlich verwendet sie auch das über die neuen Anlagenteile abgeleitete Quellwasser der „Quelle EE“ in ihrer Jausenstation.
Dementsprechend hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht als Adressatin der angefochtenen wasserpolizeilichen Aufträge nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zur Wiederherstellung des wasserrechtlich genehmigten Zustandes bei der WVA „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ herangezogen.
Nachdem die Rechtsmittelwerberin dies gar nicht in Abrede gestellt hat, bedarf es diesbezüglich keiner weitergehenden Ausführungen mehr.
3)
Unter einer „eigenmächtigen“ Neuerung ist eine mit dem Wasserrechtsgesetz 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung zu verstehen (vgl dazu das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH 28.05.2014, 2011/07/0267).
Im Gegenstandsfall bedürfen – wie bereits dargelegt – die strittigen Maßnahmen mit einer Veränderung des konsentierten Zustandes an den beiden wasserrechtlich genehmigten Wasserversorgungsanlagen „Quelle EE“ und „Quelle GG“ durch Herstellung einer Verbindungsleitung zwischen den Quellableitungen dieser beiden Versorgungsanlagen einer wasserrechtlichen Genehmigung, die sachverhaltsgemäß nicht gegeben ist.
Demzufolge stellen die im Sommer 2019 neu errichteten Anlagenteile (T-Stück, Absperrorgan und Verbindungsleitung) eine „eigenmächtige Neuerung“ entsprechend der Bestimmung des § 138 Abs 1 WRG 1959 dar. Auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde rechtskonform die Wiederherstellung des konsentierten Bauzustandes bei der Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ über dessen Begehren mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid angeordnet.
Nachdem ein Verlangen des von der strittigen „eigenmächtigen Neuerung“ betroffenen Wasserberechtigten JJ vorliegt, war vorliegend nicht mehr zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erfordert (VwGH 26.01.2017, Ro 2014/07/0073). Aufgrund dessen war auch ein Vorgehen der belangten Behörde nach § 138 Abs 2 WRG 1959 ausgeschlossen (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086).
Folglich hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die angefochtene Entscheidung grundsätzlich zu bestätigen.
Das erkennende Gericht sah sich lediglich dazu veranlasst, die erteilten wasserpolizeilichen Aufträge noch bestimmter zu fassen, dies einerseits durch Erklärung eines Übersichtslageplanes zu einem Bestandteil der Beschwerdeentscheidung, um die zu entfernenden Bauteile in ihrer lagemäßigen Position auf dem Grundstück **1 KG W deutlicher zu machen. Andererseits wurde durch die Erklärung zweier Lichtbilder über das T-Stück, welches zu entfernen ist, zu einem Bestandteil der Rechtsmittelerklärung verdeutlicht, welches T-Stück vom Bescheidspruch erfasst wird.
Damit entsprechen nunmehr die wasserpolizeilichen Aufträge an die Beschwerdeführerin dem in § 59 Abs 1 AVG gesetzlich festgelegten Bestimmtheitsgebot.
Zu diesen Spruchverbesserungen bzw –konkretisierungen war das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (VwGH 22.01.1998, 97/06/0188, und für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts VwGH 30.01.2018, Ra 2017/01/0409).
Mit Blick auf die mit dem Beschwerdeverfahren verstrichene Zeit war die Leistungsfrist für die verfahrensmaßgeblichen wasserpolizeilichen Aufträge entsprechend neu festzusetzen, damit der Verpflichteten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, die aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen.
Die nunmehr festgelegte Frist beruht auf der Fachbeurteilung der beigezogenen Sachverständigen, wonach für die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes bei der WVA „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ lediglich ein halber Tag notwendig ist.
Mit Bedachtnahme auf die notwendige Zeit zur Organisation der durchzuführenden Arbeiten ist die jetzt mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung festgesetzte Leistungsfrist zweifelsohne ausreichend, da innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraumes sowohl Organisation als auch Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen möglich sind.
4)
Die in der vorliegenden Rechtssache vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das in Prüfung stehende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Wasserberechtigte an der WVA „Quelle EE“, also Herr JJ, im selben Zusammenhang bereits ein Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht X gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe, wobei es jedenfalls nicht angehen könne, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsweg als auch im Gerichtsweg zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes verhalten werde, vielmehr müsse sich der Wasserberechtigte entscheiden, welchen Rechtsweg er beschreiten wolle.
Der Rechtsmittelwerberin ist hier zwar zuzugestehen, dass Struktur und Zweck des § 138 WRG 1959 wesentliche Ähnlichkeiten mit zivilrechtlichen Instrumenten aufweisen und dass das Zivilrecht eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stellt, mit denen der von einer rechtswidrigen Einwirkung Betroffene Abhilfe mit Rechtsfolgen erreichen kann, die jenen des Rechtsinstitutes des § 138 WRG 1959 durchaus gleichen (VwGH 19.05.1994, 93/07/0162).
Mit der dargelegten Argumentation zeigt die Rechtsmittelwerberin allerdings keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides auf. Die Einbringung einer Besitzstörungsklage wegen desselben Sachverhalts schließt die Erlassung eines Bescheides auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959 - wie von der belangten Behörde vorgenommen - nicht aus, lässt sich doch dem Gesetzeswortlaut des § 138 Abs 1 WRG 1959 nicht entnehmen, dass der von einer eigenmächtigen Neuerung „Betroffene“ die Herstellung des rechtskonformen Zustandes nur dann verlangen kann, wenn er diesbezüglich noch nicht die Hilfe der ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen hat.
b)
Insoweit sich die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz darüber beklagt, dass der Wasserberechtigte an der „Quelle EE“ seinen Instandhaltungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, weshalb sie von ihrem Bezugsrecht aus dieser Wasserversorgungsanlage nicht mehr Gebrauch habe machen können, dies zufolge der defekten Wasserableitung, weshalb sie wegen eingetretener Wassernot Abhilfe schaffen habe müssen, um Schäden und Nachteile für ihren Betrieb und die Landwirtschaft hintanzuhalten, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts Folgendes klarzustellen:
Selbst wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Rechtsmittelwerberin geschildert hat, ergäbe sich daraus für sie keine Berechtigung zum eigenmächtigen Eingriff in die fremde Wasserversorgungsanlage „Quelle EE“ des Wasserberechtigten JJ.
Ebenso wenig vermag sie daraus eine Befugnis zur Durchführung wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne entsprechenden Konsens abzuleiten.
Die von ihr beschriebene Situation macht die streitverfangenen Maßnahmen nur verständlich, nimmt ihnen aber nicht deren Rechtswidrigkeit.
5)
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie die begehrten Einvernahmen der beiden Zeugen MM sowie OO und der Partei JJ durchgeführt worden sind.
Auf die Befragung des weiters angebotenen Zeugen PP wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Was die schließlich noch beantragte Einholung der Gerichtsakten des Bezirksgerichtes X anbelangt, ist auszuführen, dass die Einsichtnahme in diese gerichtlichen Akten nicht notwendig war, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bezüglich des angefochtenen Vorgehens der belangten Behörde nach § 138 Abs 1 WRG 1959 mit den geschehenen Beweisaufnahmen ausreichend geklärt werden konnte.
Die Akten des Bezirksgerichtes X wurden auch im Zusammenhang mit der vorgebrachten Unzulässigkeit der Beschreitung zweier Rechtswege angeboten, zu weiteren näher dargelegten Beweisthemen nicht. Nachdem die eingebrachte Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht X wegen des gegenständlichen Sachverhalts der Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts entgegenstand, bedurfte es auch aus diesem Grund der begehrten Akteneinholung nicht.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragen
- der Bewilligungspflicht der streitverfangenen Änderungsmaßnahmen an zwei wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlagen,
- der Zurechenbarkeit der Tätigkeit von Personen an die Beschwerdeführerin als Adressatin von wasserpolizeilichen Aufträgen nach § 138 Abs 1 WRG 1959 und
- der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 138 Abs 1 WRG 1959.
An die im vorliegenden Erkenntnis zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
wasserpolizeilicher Auftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.0192.8Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020