Entscheidungsdatum
24.06.2020Index
L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerkgewerbe TirolNorm
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2000 §16 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.05.2020, GZ ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwere wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.5.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen:
„Tatzeit: 11.02.2020, 21.35 Uhr
Tatort: Z, Adresse 1
Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt.“
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe 80,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:
„Sie haben entschieden ohne meinen Zeugen zu befragen und wegen gleichartiger Verwaltungsstrafvormerkungen zu Strafen. Ich habe jedesmal wegen solcher Vergehen die mir vorgeworfen wurden, einfach bezahlt ohne Einspruch zu erheben, weil wie man jetzt sehen kann, bringt es sowieso nichts und angegebene Zeugen, werden auch nicht befragt. Ich bin diesesmal nicht gewillt ungerechtfertigte Strafen zu zahlen, wo durch die Corona Krise mein Umsatzeinbruch bei 80 % steht. Ich gebe wiederholt den Namen, die Adresse und die Telefonnummer von meinem Gast an und bitte Sie, diesen zu befragen.
….“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.
Weiters wurde der vom Beschwerdeführer angeführte Zeuge BB befragt. Dieser gab im Wesentlichen an, dass er an dem besagten Tag den Beschwerdeführer angerufen hat, um sich etwas zum Essen zu holen. Da er davor die Grippe hatte und sich noch kränklich und schwach fühlte, rief er den Beschwerdeführer an, um mit dem Taxi zum Restaurant CC zu fahren. Dort stieg er aus und ging in das Lokal. Als er nach etwa nach 2 Minuten wieder aus dem Lokal herauskam, bekam er zwischen dem Beschwerdeführer und 2 weiteren Personen ein Streitgespräch mit. Sie schrien sich gegenseitig an und wurde dem Beschwerdeführer von den beiden vorgeworfen, er würde verbotenerweise in 2. Spur stehen. Herr BB stieg sodann wieder in das Taxi ein und wurde vom Beschwerdeführer nach Hause geführt. Bei der Taxifahrt handelte es sich um eine bestellte und von ihm bezahlte Fahrt (ca. 10,00 Euro, siehe hiezu Aktenvermerk vom 24.06.2020).
II. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. …
III. Erwägungen:
Nach Berücksichtigung der Angaben in der Privatanzeige und den Angaben des angebotenen Zeugen BB kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der für die Bestrafung notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte. So bestätigte BB gegenüber dem Landesverwaltungsgericht, dass es sich um eine entgeltlich bestellte Personenbeförderung gehandelt hat. BB ließ sich von seiner Wohnung vom Beschwerdeführer abholen, fuhr mit dem Taxi zum Restaurant CC, um sich dort Essen zu holen und fuhr dann gleich anschließend zurück zu seiner Wohnung. Dies war der einzige Zweck der bestellten Beförderung.
Während BB sich das Essen vom Restaurant CC holte, wartete der Beschwerdeführer im Fahrzeug vor dem Lokal (siehe Lichtbild), wo es zu einem Streitgespräch mit zwei Personen gekommen ist. Diese gaben auch selbst übereinstimmend in der Privatanzeige an, dass ein Fahrgast aus dem Restaurant CC kam und sie dann wegfuhren.
Dass der Beschwerdeführer sein Taxifahrzeug beim Restaurant CC im Sinne des § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung „aufgestellt“ hätte, konnte somit weder aus den Angaben in der Privatanzeige noch aus den Angaben des BB abgeleitet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
Bestellte entgeltliche Personenbeförderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.24.1121.2Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020