Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
BAO §246 Abs1Rechtssatz
Sowohl die Abgaben nach dem NÖ KanalG (§ 19) als auch jene nach dem NÖ GemeindewasserleitungsG (§ 18) fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat den zweigliedrigen Instanzenzug innerhalb der Gemeinden bzw der Gemeindeverbände weder in der NÖ Gemeindeordnung, noch im NÖ GemeindeverbandsG und auch nicht im NÖ KanalG oder im NÖ GemeindewasserleitungsG ausgeschlossen. […] Demnach ist der Obmann Abgabenbehörde erster Instanz, zweite Instanz im Abgabenverfahren ist der Vorstand des Gemeindeverbandes. […] Eine Beschwerde an das VwG gegen den Abgabenbescheid des Obmannes ist unzulässig.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Gemeindeverband; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.523.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020