Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
BAO §246 Abs1Rechtssatz
Ein Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im Übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Gemeindeverband; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.523.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020