Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
ASVG §4Spruch
I414 2114809-2/15.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über
die Beschwerde
von XXXX OG, vertreten durch RA Law Experts Rechtsanwälte Gamsjäger | Wiesflecker, gegen den Bescheid
der
Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 05.05.2015, Zl. XXXX , wegen Beitragnachverrechnung,
nach Beschwerdevorentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine GPLA durch, die mit der Schlussbesprechung am 08.08.2014, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, endete. Am 25.08.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der Gründe für die Dienstnehmereigenschaft der 25 Personen.
2. Mit Bescheid vom 05.05.2015, Zl. XXXX , verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die XXXX OG (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) zur Zahlung von EUR 164.780,22 an die belangte Behörde.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine GPLA-Prüfung durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Gründe für die Dienstnehmereigenschaft der 25 Personen verlangt habe. Mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. XXXX sei von der belangten Behörde festgestellt worden, dass die betreffenden 25 Dienstnehmer versicherungspflichtige Tätigkeiten gemäß § 4 Abs 2 ASVG für die Beschwerdeführerin in den angeführten Zeiträumen durchgeführt haben sollen. Art und Umfang der aus diesen Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien aus den dem Bescheid beigefügten und zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erhobenen Schriftstücken „Aufstellung über Entgeltdifferenzen“, „Beitragsnachrechnung“ und „Prüfbericht“ nachvollziehbar dargestellt. Die Nachverrechnung sei auf Nettobasis erfolgt. Berechnungsgrundlage seien die vorgelegten Rechnungen und das Fremdleistungskonto aus der Buchhaltung gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid, welcher dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 08.05.2015 zugestellt wurde, erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtbezahlung des Betrages in der Höhe von EUR 164.780,22 verletzt, da die belangte Behörde fälschlicherweise die Einstufung der in Anlage A des bezugnehmenden Bescheides vom 21.04.2015 angeführten Personen als der Pflichtversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegend vorgenommen habe und bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (1) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, (2) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015, Zl. XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde vom 22.05.2015 teilweise Folge und änderte Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2015, Zl. XXXX , dahingehend ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:
„Die Dienstgeberin XXXX OG, XXXX , ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 164.541,31 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.“
5. Mit Vorlageantrag vom 27.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde vom 22.05.2015 die Vorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung des Begehrens verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde vom 22.05.2015.
6. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015, eingelangt am 24.09.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme. Die belangte Behörde stellte den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen.
8. Aufgrund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
9. Aufgrund der Ladungen zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 vom 26.04.2018 erstattete der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 14.05.2018 eine Stellungnahme, in der dieser namens der Beschwerdeführerin um Einvernahme von 11 Zeugen samt Adressen beantragte und zugleich ersuchte, einen Dolmetsch für die bulgarische Sprache für die Verhandlung vorzusehen.
10. Am 02.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zeuge XXXX , der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, XXXX , sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
11. Mit Schriftsatz vom 09.07.2018, eingelangt am 10.07.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die Erhebung weiterer Beweise und die Durchführung weiterer Beweise und die Durchführung weiterer mündlicher Verhandlungen verzichte. Weiters führte sie aus, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde aufgrund der vorgenommenen mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden könne und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge (1) den angefochtenen Bescheid bzw. die sodann ergangene Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu (2) den angefochtenen Bescheid bzw. die sodann ergangene Beschwerdevorentscheidung insoweit abändern, als dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass die in der Anlage B zum angefochtenen Bescheid bzw zu der Beschwerdevorentscheidung angeführten Personen in den in der Anlage angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen, sondern eben selbständige Unternehmer waren, und dass die gemäß Bescheid vom 05.05.2015 bzw Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 angeführten Beitragszahlungen nicht zu leisten sind.
12. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 erstattete die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen und beantrage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden (Vorlageanträge).
13. Am 11.07.2018 langte eine handschriftliche Stellungnahme von XXXX ein, in der er seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Krankheit (ohne Vorlage eines Attests) entschuldigte und vorbrachte, „diese XXXX “ nicht zu kennen „und diese Person XXXX hab ich nie was gehört und gearbeitet.“
14. Mit Schreiben vom 26.07.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das jeweils erstattete Vorbringen zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
15. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 nahm die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung, verwies auf das ergänzende Vorbringen vom 10.07.2018 und wiederholte den Antrag, die gegenständlichen Beschwerden (Vorlagenanträge) dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.
17.Im Schriftsatz vom 08.08.2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, erstattete ein Vorbringen zu den einzelnen Beweisergebnissen und wiederholte die bereits gestellten Anträge.
18. Diese Stellungnahme vom 08.08.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zur Kenntnis. Es erfolgte keine Stellungnahme seitens der belangten Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch protokollierte Offene Gesellschaft mit Sitz in XXXX und mit dem Geschäftszweig Trockenbau. Ihre Geschäftsanschrift ist XXXX .
Nachstehenden Personen (im Folgenden auch als „Dienstnehmer“ bezeichnet) waren in nachstehenden Zeiträumen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und waren gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert:
1. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 20.09.2013
2. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.03.2011 bis 12.12.2013
3. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.04.2013 bis 05.05.2013
4. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 03.07.2013 bis 16.11.2013
5. XXXX , SV-NR XXXX . StA Bulgarien, für den Zeitraum 20.05.2013 bis 30.06.2013
6. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 20.04.2011 bis 16.12.2013
7. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 29.03.2013 bis 25.04.2013
8. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.11.2012
9. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.12.2012 bis 20.12.2012
10. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.12.2011 bis 20.12.2013
11. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 07.01.2013 bis 10.12.2013
12. XXXX , SV-NR XXXX , StA Österreich, für den Zeitraum 01.03.2013 bis 05.05.2013
13. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.08.2011 bis 12.12.2013
14. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.12.2011 bis 24.07.2013
15. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 10.05.2013 bis 20.07.2013
16. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, Zeitraum 01.12.2011 bis 22.03.2012
17. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 15.07.2012 bis 12.12.2013
18. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.04.2012 bis 10.12.2013
19. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.08.2012 bis 09.12.2013
20. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.02.2013 bis 21.05.2013
21. XXXX , SV-NR XXXX , StA Österreich, für den Zeitraum 28.03.2013 bis 10.06.2013
22. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 16.12.2013
23. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 15.01.2012 bis 12.07.2013
24. XXXX , SV-NR XXXX , StA Bulgarien, für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Für die vorgenannten Dienstnehmer betragen die nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung EUR 161.541,31.
Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den Verwaltungsakt, in die vorgelegten Mitteilungen und Stellungnahmen, sowie durch Befragung von XXXX für die Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX als Beteiligte und XXXX als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018.
Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht unzweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses der namentlich genannten 24 Dienstnehmer sowie zu ihren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019, I413 2114809-1/16E, bestätigten Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015, nach Beschwerdevorentscheidung, wonach die 24 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert waren.
Die festgestellte Höhe der für die Dienstverhältnisse der vorgenannten 24 Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 164.541,31 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht bekämpften und damit unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides, nach Beschwerdevorentscheidung.
Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung von der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die gegenständliche Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2019 seinem gesamten Umfang nach.
3.2. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.
3.3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 24 Dienstnehmer aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019, I413 2114809-1/16E, welcher den maßgeblichen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015, nach Beschwerdevorentscheidung, bestätigt, festgestellt worden. Danach waren die 24 Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den jeweils festgestellten Zeiträumen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 08.03.1994, 1994/08/0031; 06.02.1990, 89/08/0357).
Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für den gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Versicherungspflicht keine Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.
3.4. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen; im Wesentlichen beschränkt sie sich darauf, ihre Argumente gegen die Unterstellung der 24 Dienstnehmer unter die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG zu wiederholen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unsubstantiiert. Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin in voller Höhe zu leisten.
3.5. Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, sondern basiert auf den klaren Gesetzesbestimmungen des ASVG (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Zudem wird mit gegenständlicher Entscheidung ein Einzelfall beurteilt, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Das Erkenntnis stützt sich zudem auf der nicht uneinheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Fälligkeit VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2114809.2.01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020