TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W200 2204196-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W200 2204191-1/9E
W200 2204196-1/10E
W200 2204198-1/7E
W200 2204197-1/7E

W200 2204195-1/7E

W200 2204193-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX (alias XXXX ), geb. 01.01. XXXX , 2.) XXXX , geb. 01.01. XXXX , 3.) XXXX , geb. 01.01. XXXX , 4.) XXXX , geb. 01.01. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018 (ad 1., 2., 3., 4., 5.) und 06.08.2018 (ad 6.), Zlen. 1090003307-151483185 (ad 1.), 1090004402-151483169 (ad 2.), 1090010704-151483193 (ad 3.), 1090011309-151483215 (ad 4.), 1146664004-170361493 (ad 5.) und 1200611400-180706064 (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2019, zu Recht:

A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , sowie 6.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX sowie 6.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2021 erteilt.

IV. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), ihre vier gemeinsamen minderjährigen Kinder sind die im Herkunftsland geborenen Drittbeschwerdeführer (BF3) und Viertbeschwerdeführer (BF4) sowie die in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer (BF5) und Sechstbeschwerdeführer (BF6). Die beschwerdeführenden Parteien führen laut eigenen Angaben die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an, sind sunnitische Moslems und reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am 03.10.2015 (BF1-BF4) bzw. 22.03.2017 (BF5) und 26.07.2018 (BF6) einen Antrag auf internationalen Schutz (die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter).

Im Rahmen der Erstbefragung am 04.10.2015 gab der BF1 an, aus Baghlan zu stammen, keine Schulbildung zu haben und Hilfsarbeiter gewesen zu sein. Als Fluchtgrund nannte er, dass es vor 15 Jahren begonnen hätte, als seine Brüder, die Beamte oder staatliche Angestellte gewesen seien, an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien und dabei drei Taliban umgebracht hätten. Es hätte sich herausgestellt, dass jene zugleich Verwandte von ihnen gewesen wären. Daraufhin hätte ein Familienkrieg begonnen. Die Angehörigen der Verstorbenen hätten einen der Brüder des Beschwerdeführers mittels Verabreichung eines Giftes umgebracht. Den anderen Bruder hätten sie mit zwölf Messerstichen verletzt - er hätte dieses Attentat aber überlebt. Da sie keinen Ausweg aus der Krise gesehen hätten und auch immer Krieg in diesem Gebiet herrsche, seien sie ausgereist.

Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, ebenfalls aus Baghlan zu stammen und keine Ausbildung zu haben. Befragt zum Fluchtgrund verwies sie auf Probleme des BF1.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.02.2018 gab der BF1 an, dass er seit seinem zehnten Lebensjahr in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet hätte. Im Alter von 13 Jahren hätte er mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan verlassen und sei für 12 oder 13 Jahre in den Iran gegangen, wo er auf der Baustelle und in einer Landwirtschaft gearbeitet hätte. Seine Schwestern hätten im Iran geheiratet. Er sei mit seiner restlichen Familie zurück nach Afghanistan gekommen und nach XXXX in Baghlan geflohen. Dort hätte er die BF2 geheiratet und in der Landwirtschaft seines Schwiegervaters bis zur Ausreise gearbeitet. Er sei ca. 9 Jahre in XXXX gewesen, ehe sie zusammen ausgereist seien. In Afghanistan würde nur eine Schwester mit ihrem Ehemann und ihren Kindern leben. Sie würden von der eigenen Landwirtschaft leben. Er hätte etwa einmal im Monat Kontakt zu ihr.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine Brüder in der Vergangenheit wegen eines Streits drei Menschen getötet hätten. Deshalb seien sie zunächst in den Iran geflüchtet. Als sie gemeinsam wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, sei einer der Brüder von den Feinden, die zugleich Verwandte seien, vergiftet worden. Der Grund für die Rückkehr aus dem Iran sei zunächst gewesen, dass sie sich wieder versöhnt hätten. Nach der Vergiftung sei es wieder zum Streit gekommen. Seine beiden Brüder seien bei diesem Streit verletzt worden. Auf einen sei geschossen worden und auf den zweiten mit einem Messer, das auf einer Gewehrspitze montiert gewesen sei, eingestochen worden. Die beiden verletzten Brüder seien von seinem Onkel mütterlicherseits zur Behandlung gebracht worden. Der BF1 selbst sei zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen, da er während des Vorfalls mit einem Cousin draußen spazieren gewesen sei. Als er gegen 14 Uhr heimgekommen sei, sei sein Onkel mütterlicherseits gekommen und hätte ihm erzählt, dass er die Ortschaft verlassen müsse, weil ihn die Feinde töten würden. Sein verletzter Bruder hätte ihm geraten, nach XXXX zu gehen. Seine Mutter, er und die Frauen seiner Brüder seien sohin nach XXXX gegangen, wo der BF1 9,5 Jahre geblieben sei und geheiratet habe. Die Brüder seien nach ihrer Genesung ebenfalls nachgekommen. Eines Tages hätte sein Bruder jedoch die Taliban bei der Platzierung einer Straßenmine beobachtet, woraufhin er die Polizei verständigt hätte und die Taliban verhaftet worden seien. Nach ihrer Entlassung hätten sie die Person gesucht, die sie verraten hätte. Deshalb hätten der BF1 und seine Familie die Ortschaft verlassen müssen.

Der BF1 sei auch schlecht von den Taliban behandelt und zudem aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Zudem hätten die Feinde seiner Brüder erfahren, wo sie leben würden. Auch deshalb hätten sie das Land verlassen müssen. Der BF1 selbst sei niemals von den Verwandten, die seinen Bruder vergiftet hätten, bedroht worden. Er sei aber von den Taliban bedroht worden, da er sie beschimpft hätte als sie ihn ca. 20 Tage vor seiner Ausreise nach Europa zwangsrekrutieren hätten wollen. Er sei ohnmächtig geworden und von den Dorfbewohnern zu ihm nach Hause gebracht worden. Er sei fünf oder zehn Mal von den Taliban bedroht worden.

Die BF2 gab in ihrer Einvernahme im Wesentlichen an, keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung zu haben. Sie hätte immer nur zu Hause als Hausfrau gearbeitet. Ab der Hochzeit hätte sie mit ihrem Mann in ihrem Elternhaus zusammengelebt. Vor der Hochzeit hätte sie ihr Vater versorgt, danach hätte der BF1 auf den Grundstücken gearbeitet und sie versorgt. Die Grundstücke seien verkauft worden, um ihre Ausreise zu finanzieren. Sie hätte keine Verwandten mehr in Afghanistan außer der Schwester des BF1. Befragt zum Fluchtgrund verwies sie auf die Feinde des BF1 und dass einer der Brüder des BF1 umgebracht worden sei. Sie selbst sei nie bedroht worden. Der BF1 sei sowohl von den Verwandten als auch den Taliban bedroht worden. Genaueres wisse sie nicht. Die Feinde hätten aber Kontakt zu den Taliban und zur afghanischen Regierung. Er sei im Heimatdorf, wo sie zusammengelebt hätten, von den Taliban erwischt und geschlagen worden. Die BF2 legte mehrere psychiatrische Befunde und Bestätigungen über den Besuch von Alphabetisierungskursen vor.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (V.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (VI.).

Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen geltend machen, dass ihre Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen und dass für die BF2 ein Verfolgungsrisiko aufgrund ihrer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Gesinnung drohen würde. Im Übrigen wurden Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan gemacht und erläutert, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Europa eine westliche politische Gesinnung unterstellt werden könnte. Überdies seien die minderjährigen Beschwerdeführer besonders vulnerabel und wäre eine Rückkehr bereits allein aus diesem Grund nicht möglich. Die Beschwerdeführer übermittelten schließlich zahlreiche Integrationsunterlagen.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF1 und die BF2 im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers persönlich einvernommen wurden. Es nahm kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen und machten weitere Angaben. Sie legten weitere Integrationsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind allesamt gesund, afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitischen Glaubens.

Der BF1 und die BF2 stammen aus Baghlan. Der BF1 lebte ab seinem 14. Lebensjahr mit seiner Familie etwa 13 Jahre lang im Iran, ehe er wieder nach Afghanistan zurückkehrte. Der BF3 und BF4 wurden in Afghanistan, der BF5 und BF6 in Österreich geboren. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet.

Der BF1 hat keine Schule besucht, jedoch im Iran etwa zehn Jahre lang als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Landwirtschaftsarbeiter gearbeitet. Vor seinem Aufenthalt im Iran und auch danach hat er familieneigene Landwirtschaftsflächen bewirtschaftet und verfügt über entsprechende Berufserfahrung. Er hat eine Schwester in Afghanistan, zu der er selten Kontakt hält. Diese lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen.

Die BF2 hat keine Schule besucht und kann weder lesen, noch schreiben. Sie hat sich zu Hause um den Haushalt gekümmert. Bis zur Hochzeit mit dem BF1 hat ihr Vater sie in ihrem Elternhaus versorgt. Sodann wurde sie vom BF1 und ihrem Vater versorgt. Sie hat keine Verwandten mehr in Afghanistan, zu denen sie Kontakt hätte. Ein Teil ihrer Familie befindet sich in der Türkei. Seit sie in Österreich ist, führt sie den Haushalt und kümmert sich um die Erziehung der gemeinsamen Kinder. Sie spaziert gelegentlich mit ihren Kindern zusammen mit Freunden zur Donau und geht manchmal ins Kino. Die BF2 besuchte zwar Deutschkurse, zuletzt im Jahr 2017, verfügt aber nur über sehr geringe Deutschkenntnisse und hat noch keine Deutschprüfung positiv abgeschlossen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verwandten der Beschwerdeführer in der Lage und willens wären, die Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan finanziell bzw. in Form von Unterkunft zu unterstützen.

Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan.

Das Fluchtvorbringen des BF1, wonach er und seine Familie aufgrund einer vermeintlichen Familienfehde gefährdet seien, umgebracht zu werden und einer seiner Brüder bereits vergiftet sowie zwei weitere verletzt worden wären, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban drohe.

Die weibliche BF2 wäre im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Die Beschwerdeführer (mit Ausnahme des erst am XXXX und XXXX geborenen BF5 und BF6) halten sich erst seit 03.10.2015 in Österreich auf. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die BF2 während dieses relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Lebensführung ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, wo ein Schulangebot faktisch auch vorhanden ist. Es wird festgestellt, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in Afghanistan Zugang zu Bildung hätten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn der BF1 und die BF2 ihren minderjährigen Kindern eine grundlegende Bildung zukommen lassen. Ihnen droht auch keine körperliche Züchtigung oder Übergriffe im familiären Umfeld.

Des Weiteren droht den Beschwerdeführern auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass sie in Europa gelebt haben. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt waren oder wären.

Dem BF1 und der BF2 wäre es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich beispielsweise in Mazar-e Sharif niederzulassen. Allerdings wären die minderjährigen BF3-BF6, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen, bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder vergleichbaren Städten einem realen Risiko ausgesetzt, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

Die Beschwerdeführer werden im Rahmen der Grundversorgung versorgt und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind allesamt strafrechtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433.

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten „Geldbußen“ und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten „ein nützliches Fundraising-Tool“ sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

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-        UNAMA – United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2019_report_of_the_secretary-general_on_protection_of_civilians_in_armed_conflict.pdf, Zugriff 5.8.2019

-        UNAMA – U

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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