RS Vwgh 2020/5/26 Ra 2020/20/0031

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2018/18/0032 B 25. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden im VwGG und in der AufwandersatzV VwGH 2014 keine Deckung, weshalb ein diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L04

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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