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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Rechtssatz
Nach dem Zweck des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020