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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Einem Studienblatt kommt (ungeachtet der Norm des § 60 Abs. 1 UniversitätsG 2002) kein Bescheidcharakter zu, da mangels Bezeichnung als "Bescheid" ein solcher im Zweifel nicht anzunehmen ist und aus dem gesamten Inhalt des in Frage stehenden Studienblattes nicht ausreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen gehabt hätte, gegenüber dem Studienwerber die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007 = VwSlg. 19.310 A/2016; 21.12.2012, 2012/17/0473).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100030.J02Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020