RS Vwgh 2020/5/29 Ro 2019/10/0030

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs1
UniversitätsG 2002 §60 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Einem Studienblatt kommt (ungeachtet der Norm des § 60 Abs. 1 UniversitätsG 2002) kein Bescheidcharakter zu, da mangels Bezeichnung als "Bescheid" ein solcher im Zweifel nicht anzunehmen ist und aus dem gesamten Inhalt des in Frage stehenden Studienblattes nicht ausreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen gehabt hätte, gegenüber dem Studienwerber die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007 = VwSlg. 19.310 A/2016; 21.12.2012, 2012/17/0473).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100030.J02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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