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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0099 B 27. März 2018 RS 2Stammrechtssatz
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. VwGH 28.9.2010, 2010/05/0123, mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100166.L01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020