Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §16Rechtssatz
Anerkannt ist, dass aus § 16 ABGB auch ein "Recht am eigenen Wort" abzuleiten ist (vgl. OGH 20.1.2020, 1 Ob 1/20h; RIS-Justiz RS0031784 (T2); Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 16 Rz 34). Daraus ergibt sich, dass eine Tonaufnahme einer Besprechung ohne Zustimmung des Gesprächspartners rechtswidrig ist (vgl. OGH 24.5.2018, 6 Ob 82/18d (zur Aufnahme einer Gerichtsverhandlung), mwN; RIS-Justiz RS0031784 (T1)). Für ein im Zuge einer Kontrollmeldung geführtes Gespräch zwischen einem Arbeitslosen und dem ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Berater kann nichts anderes gelten. Erklärt ein Arbeitsloser - wie es nach den Ausführungen des AMS dem vorliegenden Fall entspricht -, trotz des Widerspruches des Beraters, das Gespräch aufzuzeichnen, muss der Berater von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ausgehen. Bricht der Berater deshalb - nach einer Androhung - das Gespräch ab, ist es dem Arbeitslosen zuzurechnen, dass ein dem Zweck des Kontrolltermins entsprechendes Gespräch unmöglich wird. Damit ist aber eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080002.J03Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020