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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0121 E 23. September 2010 RS 1Stammrechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2009, 2007/15/0181, und vom 19. März 2008, 2008/15/0083), dass der Umstand, dass der Gesellschafter nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausübt, einer Übernahme der in der Judikatur erarbeiteten Grundsätze, unter welchen von der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ausgegangen werden kann, nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab. Der Beurteilung der Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 steht es nach dieser Rechtsprechung nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988 geböte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150002.L01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020