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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/13/0062 E 24. Jänner 2007 RS 1Stammrechtssatz
Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (vgl. zusammenfassend mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Stoll, BAO, 2436).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150117.L01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020