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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt, wobei Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 10, und die dort angeführte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150062.L02Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020