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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 2010 §6Rechtssatz
Ändern sich die für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen, so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten. Erst dann, wenn die Abgabenbehörde von den maßgebenden ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über (vgl. Ritz, BAO6, § 6 AVOG Tz 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150062.L01Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020