TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/24 97/11/0324

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3 lite;
KFG 1967 §73 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien I, Doblhoffgasse 7/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. September 1997, Zl. MA 65-8/257/97, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von zwei Wochen von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Mai 1997 (somit vom 12. Mai 1997) an vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 29. Mai 1995 sein Motorrad auf einem in Niederösterreich gelegenen Abschnitt der A 2 mit einer Geschwindigkeit von 194 km/h gelenkt habe. Deswegen wurde er in Bestätigung eines Straferkenntnissses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. Dezember 1995 - neben sechs weiteren Übertretungen der StVO 1960 - einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt (Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. März 1997). Darin erblickte die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967, die die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach sich ziehe und die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen im Sinne des zweiten Satzes des § 73 Abs. 3 KFG 1967 erforderlich mache.

Der Beschwerdeführer vermißt eine Wertung der herangezogenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967; diese hätte angesichts des Umstandes, daß er sowohl vor dem 29. Mai 1995 als auch seit diesem Tag unbescholten sei, zu einer bloßen Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 führen müssen. Dabei läßt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, daß bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit dem dritten Satz des § 73 Abs. 3 KFG 1967 eine von der Behörde vorzunehmende Wertung grundsätzlich nicht Platz greifen kann, weil sie in solchen Fällen bereits vom Gesetzgeber vorgenommen worden ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, und vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0311). Eine bloße Androhung der Entziehung kommt in solchen Fällen nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254).

Soweit der Beschwerdeführer auf die seit der Tat verstrichene Zeit und auf sein Verhalten während dieser Zeit hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Fällen des § 73 Abs. 3 KFG 1967 auf § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 Bedacht zu nehmen ist, wonach eine strafbare Handlung unter anderen Voraussetzungen dann nicht mehr als bestimmte Tatsache gilt, wenn seit der Vollstreckung der Strafe bzw. Maßnahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1996). Dies trifft im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung mit Zustellung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. März 1997 nicht zu.

Einer genauen Umschreibung der strafbaren Handlung, insbesondere deren Tatzeit, bedarf es im Entziehungsbescheid nicht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110324.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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