Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §49 Abs3 Z2Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 27.7.2001, 98/08/0149, 0159; 30.1.2002, 99/08/0033) bindet § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden. Gingen die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht von einer solchen Bindung aus, würde die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der finanzbehördliche Bescheid kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017080004.J01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020