RS Vwgh 2020/6/9 Ro 2017/08/0004

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z2
EStG 1988 §68
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 27.7.2001, 98/08/0149, 0159; 30.1.2002, 99/08/0033) bindet § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden. Gingen die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht von einer solchen Bindung aus, würde die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der finanzbehördliche Bescheid kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017080004.J01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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