RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2020/08/0034

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §135
ASVG §338

Rechtssatz

Der Gesamtvertrag kann keinesfalls dahin ausgelegt werden, die Gesundheitskasse könne im Wege eines Feststellungsantrags daran gehindert werden, notwendige Krankenbehandlungen im Sinn des § 135 ASVG durchzuführen, zumal nach dem Vorbringen der Ärztekammer auch kein anderer Facharzt diese Krankenbehandlungen als Sachleistung auf Kosten der Gesundheitskasse erbringen könnte. Der Gesamtvertrag hat nicht zum Ziel und kann es nicht haben, dass unter bestimmten Umständen im Interesse der Ärztekammer bzw. der von ihr vertretenen Ärzte notwendige Krankenbehandlungen unterlassen werden. Dies ist eindeutig, sodass es einer Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bedarf (VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080034.L01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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