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23/04 ExekutionsordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/08/0001 E 11. September 2019 RS 2Stammrechtssatz
Der Ersteher einer nach der EO zwangsversteigerten Liegenschaft erwirbt, wie sich insbesondere aus § 237 Abs. 1 EO ergibt, sofort mit der Erteilung des Zuschlags das Eigentum an der Liegenschaft (vgl. Angst in Angst/Oberhammer, EO3, § 156 EO Rz 2). Mit diesem Zeitpunkt stehen dem Ersteher gemäß § 156 Abs. 1 EO auch die von der Liegenschaft erzielten Früchte zu; es kommt dafür weder auf die Rechtskraft des Zuschlags noch auf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung an (vgl. Angst, aaO, § 156 EO Rz 7). Daraus folgt im Fall einer land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft, dass der betreffende Betrieb grundsätzlich schon ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf Rechnung und Gefahr des Erstehers geführt wird. Dass der Eigentumserwerb an der Liegenschaft zunächst auflösend (vgl. Angst, aaO, § 156 EO Rz 4) bzw. - im Fall des Vorbehalts der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufschiebend (vgl. Angst, aaO, § 183 EO Rz 16; Feil/Marent, EO, § 156 Rz 5) bedingt ist, steht dem nicht entgegen. Sollte der Zuschlag nachträglich unwirksam oder - insbesondere infolge Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufgehoben werden, so sind zwar gemäß § 157 EO die vom Ersteher bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten; diese Rückabwicklung ändert aber nichts an der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG, weil mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die mit dem Übergang der Gefahr infolge des Zuschlags eingetretene Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen nachträglichen Wegfall des Zuschlags nicht wieder rückwirkend beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinn - zu einem aufschiebend bedingten Schenkungsvertrag - VwGH 19.10.1993, 92/08/0168, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080017.L01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020