Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §9Rechtssatz
Der revisionswerbende Naturschutzbeirat ist ein Organ des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre - hier in beiden Fällen: das Land Kärnten - kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.4.2010, 2009/10/0085).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100048.L03Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020