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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art133 Abs8Rechtssatz
Dass der von dem mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Mitglied der Landesregierung bestellte Vertreter nach Beginn der Sitzung die Vorsitzführung - gemeint offenbar: im Sinn einer Moderation der Sitzung - an den Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (der gemäß § 62 Abs. 5 erster Satz Krnt. NatSchG 2002 an den Sitzungen des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen hat) "weitergegeben" hat, bewirkt nach den maßgeblichen Bestimmungen des Krnt. NatSchG 2002 jedenfalls noch nicht, dass der Beschluss zur Beschwerdeerhebung - bei dem dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt - als nichtig anzusehen wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100048.L02Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020