RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2019/10/0048

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs8
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3
NatSchG Krnt 2002 §62 Abs1 lita
NatSchG Krnt 2002 §62 Abs1 litb
NatSchG Krnt 2002 §62 Abs5
NatSchG Krnt 2002 §63 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Dass der von dem mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Mitglied der Landesregierung bestellte Vertreter nach Beginn der Sitzung die Vorsitzführung - gemeint offenbar: im Sinn einer Moderation der Sitzung - an den Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (der gemäß § 62 Abs. 5 erster Satz Krnt. NatSchG 2002 an den Sitzungen des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen hat) "weitergegeben" hat, bewirkt nach den maßgeblichen Bestimmungen des Krnt. NatSchG 2002 jedenfalls noch nicht, dass der Beschluss zur Beschwerdeerhebung - bei dem dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt - als nichtig anzusehen wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100048.L02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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