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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §56 Abs1Rechtssatz
Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 22.10.2019, Ra 2019/10/0025; jeweils mwN). Im vorliegenden Fall hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hallein im Sinn des § 56 Abs. 1 AlVG mit Bescheid über den Anspruch des Mitbeteiligten auf Arbeitslosengeld entschieden, wogegen sich die Beschwerde des Mitbeteiligten gerichtet hat. Im nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag des Mitbeteiligten eingeleiteten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes kam somit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hallein die Stellung als belangte Behörde zu, woraus sich die Legitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zur Erhebung einer Revision gegen das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis ergibt (vgl. Müller in AlV-Komm § 56 AlVG Rz 38 (20. Lfg)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080135.L01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020