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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Nach allgemeinem Verständnis setzt ein Bau voraus, dass die betreffende Anlage mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist (siehe etwa § 1319 ABGB, wonach ein Bauwerk ein Gebäude oder ein anderes auf einem Grundstück aufgeführtes Werk ist; vgl. in dem Sinn auch: VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251; 25.2.2005, 2004/05/0167).
Demnach steht ein Bau zwingend in Bezug zu einem bestimmten Grundstück, mit dem er verbunden ist. Das Vorbiegen bzw. die Montage der für Bauten notwendigen Baueisen muss sich daher auf ein konkretes Bauprojekt auf einer bestimmten Liegenschaft beziehen. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die in Ansehung eines konkreten Bauprojekts nach individuellen Anforderungen und Vorgaben ausgeübt werden. Nicht erforderlich ist indessen, dass das Baueisenbiegen - im Gegensatz zum Verlegen - auf der Baustelle selbst ausgeführt wird, es kann vielmehr auch am Standort des Betriebs oder anderswo (auch in einer Halle) erfolgen. Nicht als "Bau" im soeben aufgezeigten Sinn ist unter anderem die bloße Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial - wie die Herstellung von Ziegeln, Betonsteinen und dergleichen, oder auch die Erzeugung von größeren Teilen wie Deckenträgern, Überlagern, Stahlbetonplatten oder Fertigbauteilen - zu erachten, fehlt es dabei doch am notwendigen Bezug zu einem konkreten Bau auf einer bestimmten Baustelle. Soweit also Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial in großer Stückzahl für den Markt ausgeübt werden, ist ein Betrieb nicht mit dem Vorbiegen der für Bauten notwendigen Baueisen befasst und unterliegt folglich nicht dem Anwendungsbereich des BUAG (vgl. in dem Sinn auch Martinek/Widorn, BUAG 70; OGH 27.11.2014, 9 ObA 120/14h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L05Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020