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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Wenn ein möglicher "Widerspruch" aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung selbst ohne Weiteres hinreichend erkennbar ist, kann er in gesetzeskonformer Auslegung aufgelöst werden, indem z.B. aufgrund der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine der angeführten Stellen als Hilfsapparat der gleichfalls in der Erledigung angeführten Behörde gedeutet wird (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367).
Schlagworte
Allgemein Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100183.L02Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020