RS Vwgh 2020/6/15 Ra 2019/10/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
UniversitätsG 2002 §22 Abs1 Z8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Wenn ein möglicher "Widerspruch" aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung selbst ohne Weiteres hinreichend erkennbar ist, kann er in gesetzeskonformer Auslegung aufgelöst werden, indem z.B. aufgrund der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine der angeführten Stellen als Hilfsapparat der gleichfalls in der Erledigung angeführten Behörde gedeutet wird (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367).

Schlagworte

Allgemein Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100183.L02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten