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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien 22, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Juni 1997, Zl. UVS-03/P/39/01471/97, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit die Fahrlehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrem Schriftsatz vom 12. November 1997 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 haben Fahrlehrer vertrauenswürdig im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 zu sein. Gemäß § 117 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 ist die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung nicht mehr gegeben sind.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergeben habe, daß der Beschwerdeführer in Niederösterreich an der Vermittlung von Scheinmeldungen von Fahrschülern der Fahrschule, an der er als Fahrlehrer tätig sei, beteiligt gewesen sei. Er habe vermittelt und habe auch persönlich daran mitgewirkt, daß der Fahrschüler O., der nicht aus einem EUoder EWR-Staat stammte, an einer näher bezeichneten Adresse in Niederösterreich angemeldet worden sei, ohne dort tatsächlich Unterkunft zu nehmen oder den Hauptwohnsitz zu begründen, um in den Genuß erleichterter Bedingungen für den Erwerb einer österreichischen Lenkerberechtigung zu kommen, zumal bekannt sei, daß Ausländer, die nicht aus einem EU- oder EWR-Staat stammten, in Wien hiefür eine theoretische und praktische Prüfung ablegen müßten, während in Niederösterreich lediglich eine Praxisprüfung abzulegen sei. Der genannte Fahrschüler und der Scheinunterkunftgeber seien rechtskräftig wegen Übertretung des Meldegesetzes bestraft worden. Außer diesem Fahrschüler habe der Beschwerdeführer dem namentlich genannten Scheinunterkunftgeber noch zwei weitere Personen zwecks Anmeldung ohne tatsächliche Wohnsitzbegründung zugeführt. Hiebei könne es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer hiebei die "führende Rolle" gespielt habe, weil auch die festgestellte Beteiligung an der nicht rechtmäßigen Erlangung einer österreichischen Lenkerberechtigung durch den Beschwerdeführer den Mangel dessen Vertrauenswürdigkeit aufzeige. Hinzu komme noch, daß der Beschwerdeführer, der den Fahrschüler O. persönlich zum Scheinunterkunftgeber nach Niederösterreich geführt habe, eine "stark überhöhte geldwerte Gegenleistung" verlangt und erhalten habe.
Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, er habe mit seiner Verhaltensweise möglicherweise dazu beigetragen, daß eine Person melderechtliche Vorschriften verletzt habe, jedoch nur in einem einzigen Fall. Im übrigen sei dies nicht sein Fahrschüler gewesen, sondern eine Person, mit der er nicht in Rechtsbeziehung stehe. Wenn er diese Person mit einer anderern Person bekannt machte, damit eine polizeiliche Scheinanmeldung in Niederösterreich zustandekomme und dies eine "etwas verkürzte Lenkerberechtigungsprüfung" zur Folge gehabt und er von dieser Person für seine Fahrt nach Niederösterreich S 600,-- erhalten habe, habe er damit in keiner Weise mangelnde Zuverlässigkeit als Fahrlehrer bewiesen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 20 Jahren in Österreich und unterrichte seit vier Jahren Fahrschüler. Er sei bis dato sowohl in gerichtlicher als auch verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vollkommen unbescholten. Im übrigen habe die belangte Behörde "das tatsächliche Ausmaß des Kostenersatzes und sein Verhältnis zu dem (von ihm) eingesetzten Material" nicht erhoben. Weiters habe er die Einvernahme der Zeugin S.P. beantragt, die über die Rolle des Beschwerdeführers "bei der Vermittlung einer Unterkunft bzw. einer Meldeadresse" hätte Auskunft geben können, welche zu vernehmen die Behörde unterlassen habe.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 67 Abs. 1 KFG 1967 (iVm Art. VIII Z. 1 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) hat über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, bei Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, daß er "in einem einzigen Fall" dazu beigetragen habe, daß ein Fahrschüler melderechtliche Vorschriften verletzt habe, um Erleichterungen bei der Lenkerprüfung zu erlangen. Auch wenn es sich bei der Person nicht um einen Fahrschüler des Beschwerdeführers handelte, ergibt sich doch, daß es sich um einen Schüler der Fahrschule handelte, an der der Beschwerdeführer als Fahrlehrer tätig war. Damit kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Rede davon sein, daß es sich um eine "Verfehlung im Privatleben" gehandelt habe. Im übrigen trifft es nicht zu, daß nur ein unmittelbar bei der Ausübung der jeweiligen Lehrtätigkeit gesetztes Fehlverhalten zum Wegfall der Vertrauenswürdigkeit führen könne. Dies kann vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Folge selbst eines außerberuflichen Fehlverhaltens sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/11/0051, mit weiteren Hinweisen).
Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nicht erhoben habe, daß der vom Fahrschüler bezahlte Betrag lediglich ein geringer Kostenersatz bzw. Entlohnung für Mühewaltung gewesen sei, und die Zeugin S.P. nicht vernommen habe, um "die Rolle" des Beschwerdeführers "bei der Vermittlung einer Unterkunft bzw. einer Meldeadresse" näher zu erforschen, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß es auf die konkrete Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht ankommt; jedenfalls ergibt sich daraus aber, daß der Beschwerdeführer nicht unentgeltlich für den Fahrschüler tätig war. Was die unterlassene Einvernahme der Zeugin S.P. anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 17. Juni 1997, als er den Namen und erstmalig die vollständige Adresse der Zeugin bekanntgab, deren Einvernahme zum ergänzenden Beweis dafür beantragte, daß "die Problematik der Scheinmeldungen nicht auf Initiative des Berufungswerbers zurückgeht und dieser auch bei der Abwicklung nicht maßgeblich involviert oder informiert" war. Damit kann aber der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel nicht als relevant angesehen werden, denn auch wenn es nicht auf die Initiative des Beschwerdeführers selbst zurückging, oder er nicht "maßgeblich involviert oder informiert" gewesen wäre, ergibt sich schon aus seiner eigenen Darstellung, daß ihm jedenfalls klar war, daß die Anmeldung des Zeugen O. an der Adresse in Niederösterreich nicht dazu beabsichtigt war, den Hauptwohnsitz zu begründen, sondern um rechtswidrige Erleichterungen bei der Erlangung einer österreichischen Lenkerberechtigung zu gewinnen. Daß der den Zeugen O. betreffende Vorfall nicht der einzige war, hat die belangte Behörde der Zeugenaussage des "Scheinunterkunftgebers" entnommen. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges vorzutragen.
Damit kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schloß, daß ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 mangle. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110276.X00Im RIS seit
19.03.2001