Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0065 E 12. Dezember 2017 RS 1Stammrechtssatz
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).
Schlagworte
Allgemein Behördenbezeichnung FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100183.L01Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020