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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des E G in W, vertreten durch Mag. Stefan Makas, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/1A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2019, Zl. W128 2213837-1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zulassung zum Doktoratsstudium (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektorin für Lehre und Studierende der Wirtschaftsuniversität Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Wirtschaftsuniversität Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Mit als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung vom 10. Oktober 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 10. Juli 2018 auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
2 Diese Erledigung lautete auszugsweise:
„BESCHEID
Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien hat am 10. Oktober 2018 über Ihren Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10. Juli 2018 entschieden:
SPRUCH
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
[...]
Trotz ausdrücklicher Aufforderung, die Betreuungszusage [Anm.: der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers für die Dissertation] vorzulegen, ist bis dato die geforderte Zusage nicht bei der Wirtschaftsuniversität Wien eingelangt. Sie sind dem Verbesserungsauftrag daher nicht nachgekommen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist ein Antrag nach fruchtlosem Ablauf der von der Behörde zur Behebung des Mangels gesetzten Frist zurückzuweisen. Da die oben genannte Frist ungenützt verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vizerektorin für Lehre und Studierende
[...]“
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. September 2019 wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision ließ das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, für den Antrag über die Zulassung zum Studium sei gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 8 Universitätsgesetz 2002 - UG das Rektorat zuständig. Diese gesetzlich normierte Zuständigkeit lasse sich nicht durch Verordnung abändern, nur die interne Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis ließen sich durch Verordnung im Sinne des § 22 Abs. 6 UG aufteilen.
5 Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 der Geschäftsordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: Geschäftsordnung) sei die Vizerektorin für Lehre und Studierende für die Aufnahme der Studierenden zuständig und habe dies gemäß Abs. 3 leg. cit. durch die Fertigungsklausel im Bescheid auch kenntlich gemacht. An der gesetzlichen Zuständigkeit des Rektorats ändere sich dadurch nichts. Der Beschwerdevorwurf der Unzuständigkeit (des Rektorats) gehe somit ins Leere.
6 Die Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: Satzung) normiere in § 34 Abs. 1 (gemeint: § 34 Abs. 2), dass zum Zeitpunkt der Zulassung eine Betreuungszusage vorzuliegen habe. In Hinblick auf § 19 Abs. 1 UG bestünden für das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass der Senat der Wirtschaftsuniversität berechtigt sei, eine solche „Ordnungsvorschrift“ zu erlassen (Hinweis auf VwGH 27.3.2019, Ro 2017/10/0004). Eine Betreuungszusage sei im hier relevanten Zeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb zu Recht ein Verbesserungsauftrag erteilt und der Antrag des Revisionswerbers nach fruchtlosem Verstreichen der Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen worden sei.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 4079/2019-5, ablehnte und (soweit für den Revisionsfall relevant) ausführte, dass - soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde - ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 (Hinweis auf VwGH Ro 2017/10/0004) und Abs. 2 Z 4 UG die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
8 4. Parallel dazu erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
9 Die belangte Behörde brachte eine Revisionsbeantwortung ein.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 in der hier in den Blick zu nehmenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
„Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
[...]
4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
[...]
Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
[...]
8. Aufnahme der Studierenden;
[...]
(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
[...]
Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
[...]“
11 1.2. Die Geschäftsordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien - GeschäftsordnungidF Mitteilungsblatt 43. Stück, Nr. 221, vom 19. Juli 2017 lautet auszugsweise:
„Rektorat
§ 3 (1) Folgende Angelegenheiten entscheiden alle Mitglieder des Rektorats gemeinsam:
1. Aufgaben gemäß § 22 Abs 1 UG sowie alle sonstigen im UG ausdrücklich dem Rektorat zugewiesenen Aufgaben (siehe Anhang), soweit sie nicht durch diese Geschäftsordnung direkt einem Mitglied des Rektorats zugeordnet werden
[...]
Vizerektorin/Vizerektor für Lehre und Studierende
§ 8 Der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre und Studierende kommen folgende Angelegenheiten allein zu:
(1) ressortspezifische Angelegenheiten:
[...]
2. Aufnahme der Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 UG
[...]
(3) Die Fertigung bei Bescheiderlassung in Angelegenheiten gemäß Abs 1 und Abs 2 erfolgt mit „Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Lehre und Studierende“ oder „Für die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre und Studierende“.
12 1.3. § 34 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien - Satzung idF Mitteilungsblatt 10. Stück, Nr. 45, vom 6. Dezember 2017 bestimmt auszugsweise:
„Dissertationen
§ 34. [...]
(2) Die oder der Studierende wird bei der Dissertation von einem von der Vizerektorin oder dem Vizerektor für Lehre bestellten Team, bestehend aus mindestens drei Personen mit Lehrbefugnis, begleitet (Betreuungsteam). Die Studierenden sind berechtigt, ihre Hauptbetreuerin oder ihren Hauptbetreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Zur Sicherung der Qualität der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Doktoratsstudien hat zum Zeitpunkt der Zulassung zum Doktoratsstudium eine vorläufige Betreuungszusage der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers für die Dissertation vorzuliegen. Zwischen der oder dem Studierenden und der Hauptbetreuerin oder dem Hauptbetreuer ist eine Dissertationsvereinbarung samt Zeit- und Arbeitsplan abzuschließen. Bis zur Einreichung der Dissertation ist ein Wechsel im Betreuungsteam sowie eine Themenänderung zulässig. Die oder der Studierende hat innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung ein Exposé (zB Research Proposal) einzureichen, das vom Betreuungsteam zu beurteilen ist. Das Dissertationsvorhaben ist öffentlich in einer (Lehr)Veranstaltung zu präsentieren.
[...]
(10) Die Absätze 1 bis 9 gehen den Regelungen in den Curricula vor.“
13 1.4. §§ 13 Abs. 3 und 18 Abs. 4 AVG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Anbringen
§ 13. [...]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[...]
Erledigungen
§ 18. [...]
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten [...].“
14 2.1. In den Zulässigkeitsausführungen bringt der Revisionswerber vor, die „Aufnahme der Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 UG“ sei ausdrücklich der Vizerektorin für Lehre und Studierende „allein“ zugewiesen (Hinweis auf VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179, 0180, VwSlg. 18.745 A). Über den verfahrenseinleitenden Zulassungsantrag habe aber nicht die zuständige Vizerektorin für Lehre und Studierende, sondern das nicht zuständige Rektorat entschieden.
15 Zudem sei nicht objektiv erkennbar, ob die Erledigung vom 10. Oktober 2018 vom Rektorat der Wirtschaftsuniversität oder von der Vizerektorin für Lehre und Studierende stamme, weil die Einleitung des Spruches auf das Rektorat verweise, während die Fertigung durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende erfolgt sei. Das Fehlen der Erkennbarkeit der Behörde führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung.
16 Schließlich bemängelt der Revisionswerber, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter hg. Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 AVG ab.
17 2.2. Die Revision ist mit Blick auf ihre Ausführungen zu § 13 Abs. 3 AVG zulässig. Sie ist auch begründet.
18 3. Zur Behauptung der Unzuständigkeit des Rektorats sowie einer mangelnden Bescheidqualität der Erledigung vom 10. Oktober 2018:
19 3.1. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, mwN).
20 Wenn ein möglicher „Widerspruch“ aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung selbst ohne Weiteres hinreichend erkennbar ist, kann er in gesetzeskonformer Auslegung aufgelöst werden, indem z.B. aufgrund der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine der angeführten Stellen als Hilfsapparat der gleichfalls in der Erledigung angeführten Behörde gedeutet wird (vgl. etwa VwGH 18.10.2000, 95/12/0367, mwN).
21 3.2. Im vorliegenden Fall deutet der Kopf der Erledigung vom 10. Oktober 2018 auf eine Entscheidung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien hin, während die Fertigung durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende erfolgt ist.
22 Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 der Geschäftsordnung kommt der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre und Studierende die Entscheidung in Angelegenheiten der Aufnahme der Studierenden gemäß § 22 Abs. 1 Z 8 UG allein zu. Gemäß § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung erfolgt die Fertigung bei Bescheiderlassung u.a. in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 leg. cit. mit „Die Vizerektorin/Der Vizerektor für Lehre und Studierende“ oder „Für die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre und Studierende“.
23 Bei der Entscheidung über die Zulassung des Revisionswerbers zum Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht handelt es sich demnach um eine durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende allein zu erledigende Angelegenheit (vgl. dazu auch VwGH 2011/10/0179, 0180, zu einer vergleichbaren Geschäftsordnung des Rektorates der Universität Wien). Die Erledigung vom 10. Oktober 2018 wurde dementsprechend auch durch die Vizerektorin für Lehre und Studierende mit der in der Geschäftsordnung dafür vorgesehenen Fertigungsklausel gefertigt. Vor diesem Hintergrund ist der in Rede stehenden Entscheidung die erlassende Behörde - nämlich die für die konkrete Angelegenheit zuständige Vizerektorin für Lehre und Studierende - jedenfalls hinreichend deutlich zu entnehmen.
24 Bei der genannten Erledigung handelt es sich daher - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht- um einen Bescheid der für die Aufnahme der Studierenden und damit für die gegenständliche Angelegenheit zuständigen Vizerektorin für Lehre und Studierende.
25 4. Zum Vorliegen eines Mangels nach § 13 Abs. 3 AVG:
26 4.1. Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).
27 Existiert eine derartige Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0043, mwN).
28 4.2. Gemäß der hier in den Blick zu nehmenden materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschrift des § 34 Abs. 2 dritter Satz der Satzung hat zur Sicherung der Qualität der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Doktoratsstudien zum Zeitpunkt der Zulassung zum Doktoratsstudium eine vorläufige Betreuungszusage der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers für die Dissertation vorzuliegen.
29 Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eindeutig erkennen, dass es sich bei der in § 34 Abs. 2 der Satzung angesprochenen Betreuungszusage nicht um eine bereits dem Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium anzuschließende Unterlage handelt. Zum Einen wird darin weder ein Anschluss der Betreuungszusage (bereits) an den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium normiert noch - auf andere Weise - ein erkennbarer Zusammenhang dieser Zusage mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen hergestellt. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus der Formulierung, wonach eine Betreuungszusage (erst) „zum Zeitpunkt der Zulassung zum Doktoratsstudium“ vorzuliegen hat.
30 Nach dem Gesagten ging das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht von einer Mangelhaftigkeit des Antrags des Revisionswerbers vom 10. Juli 2018 aus. Im Hinblick darauf erweist sich das angefochtene Erkenntnis daher als inhaltlich rechtswidrig.
31 5. Hinsichtlich der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof einen Verordnungsprüfungsantrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG betreffend § 34 Abs. 2 dritter Satz der Satzung stellen, sei auf den bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichthofes vom 11. Dezember 2019 verwiesen (vgl. dessen Wiedergabe oben unter Rz 7).
32 6. Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
33 Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
34 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2014.
Wien, am 15. Juni 2020
Schlagworte
Allgemein Behördenbezeichnung Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100183.L00Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020