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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG 1993 setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre und daher die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften kann, dass sie - sei es auch erst auf Grund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen - darlegt, dass die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; VwGH 14.5.2004, 2001/12/0163; VwGH 28.4.2008, 2007/12/0064; VwGH 15.5.2013, 2012/12/0013; VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165; VwGH 4.9.2014, 2013/12/0177). Diese Judikatur trägt dem amtswegig zu führenden Verwaltungsverfahren Rechnung, bei dem aufgrund der in Bewerbungsverfahren gegebenen spezifischen Konstellation die Mitwirkungsverpflichtung der Behörde bei ausschließlich ihr zugänglichen Informationen (z.B. hinsichtlich der konkreten Ergebnisse des Bewerbungsverfahrens sowie hinsichtlich der Eignung von Mitbewerbern) besondere Bedeutung erlangt (vgl. VwGH 14.5.2004, 2001/12/0163). Sie versteht sich jedoch nicht aus dem Blickwinkel einer formalen Beweislastregelung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120009.J03Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020