Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0227 E 10. September 2009 RS 8Stammrechtssatz
Das Ausmaß der den Landeslehrer im Rahmen der Jahresnorm treffenden Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz in Verbindung mit der Diensteinteilung bzw. aus der Rechtsgestaltungswirkung entsprechender Herabsetzungsbescheide. An die diesbezügliche Bescheidlage war die Versetzungsbehörde gebunden. Sie war daher im Versetzungsverfahren keinesfalls verpflichtet, Anträge des Lehrers auf eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zu initiieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120006.J03Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020